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Teileinkünfteverfahren

Das Teileinkünfteverfahren kommt bei folgenden Konstellationen von Einkünften natürlicher Personen aus Dividenden und Gewinnausschüttungen von Körperschaften und im Rahmen der Anteilsveräußerung zur Anwendung:

  • Eine Beteiligung wird unabhängig vom Beteiligungsverhältnis in einem Betriebsvermögen gehalten (Pflicht).

  • Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25 % (Wahlrecht).

  • Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 1 % und der Anteilseigner ist zusätzlich für die Gesellschaft tätig (Wahlrecht).

  • Eine Beteiligung, die im Betriebsvermögen gehalten wird, wird veräußert (Pflicht).

  • Eine Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird und mindestens 1 % beträgt, wird veräußert (Pflicht).

Für die aufgeführten Tatbestände greift eine Steuerbefreiung von 40 %. Der Anteil der mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Werbungskosten und Betriebsausgaben ist auf 60 % begrenzt.

Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens greift bereits bei einer Einkünfteerzielungsabsicht, die auf die Verwirklichung einer der aufgezählten Sachverhalte gerichtet ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 40 EStG

§ 3c Abs. 2 EStG

§ 17 EStG