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Rechtstipp: Mietrecht - Was für die Mietrückstände gilt, kann auch für Betriebskosten-Schulden gelten

Ist ein Mieter mit einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete in Zahlungsrückstand, so kann der Vermieter ihm den Mietvertrag kündigen. Das gilt auch für nicht gezahlte Betriebskosten. Kommt sowohl durch nicht gezahlte Betriebskosten als auch durch zu geringe Mietzahlungen ein Rückstand in Höhe von mindestens einer Monatsmiete, zusammen so darf der Vermieter auch das als Grund für eine - fristgerechte - Kündigung des Mietvertrages anführen. (LG Frankfurt am Main, 2-11 S 13/23) - vom 09.06.2023

Steuertipp: Grunderwerbsteuer bei Sonderwünschen

Wer beim Immobilienkauf nachträglich Änderungen wünscht, muss bedenken: Das Finanzamt zählt auch Mehrkosten für Sonderleistungen zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Laut BFH gilt dies immer dann, wenn Sonderwünsche und Grundstückskauf vertraglich verbunden sind und der Käufer den Verkäufer verpflichten muss, die Leistungen auszuführen. Hier war Die Beauftragung eigener Handwerker durch den Käufer war bis zur Übergabe der Immobilie vertraglich ausgeschlossen. Der BFH: Werden zusammen mit dem Grundstückskauf weitere Leistungen in einem einheitlichen Erwerbsvorgang vereinbart, unterliegen auch diese Leistungen der Grunderwerbsteuer. Da die Käufer durch den Vertrag über den Grundstückskauf auch zur Beauftragung des Verkäufers mit der Ausführung der zusätzlichen Leistungen verpflichtet waren, unterliegen auch die dafür gezahlten Entgelte der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteil vom 30.10.2024, II R 15/22).