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Rechtstipp: Sind zwei Mietpreise genannt, dürfen auch beide separat erhöht werden

Wird eine Wohnung mit einer Garage oder einem Stellplatz in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, so darf grundsätzlich nur eine einheitliche Miete verlangt werden. Werden in dem Mietvertrag aber tatsächlich getrennte Beträge ausgewiesen, so könne auch Mieterhöhungen für beide Objekte separat verlangt werden. Besteht ein Mietvertrag über eine Vier-Zimmer-Wohnung mit Stellplatz und ist die Miete mit monatlich 1.112,43 Euro mietvertraglich ausgewiesen, wovon 50,00 Euro auf den Stellplatz entfallen, so darf der Vermieter für beide Summen Mieterhöhungen verlangen (hier für die Wohnung 1.180,29 Euro und für den Stellplatz auf 57,50 Euro.) Verweist der Vermieterin für die Wohnung auf den Mietspiegel und legt sie für den Stellplatz plausibel vier Mietpreise für Vergleichsobjekte vor, so sind die Erhöhungen gerechtfertigt. (BGH, VIII ZR 249/23) - 22.10.2024

Steuertipp: Schaden nach Trickbetrug nicht steuerlich abziehbar

Vermögensverluste durch Trickbetrug können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Im Urteilsfall übergab eine Seniorin nach einem Schockanruf 50.000 € an einen Betrüger. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da kein außergewöhnliches Ereignis vorlag – laut Gericht gehört das Risiko von Betrug zum allgemeinen Lebensrisiko. Zudem war der Verlust nicht zwangsläufig, weil die Klägerin hätte anders handeln können. (FG Münster, 2.9.2025, 1 K 360/25 E)