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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Für das Dach auf dem Haus ist die Gemeinschaft zuständig

Hat eine Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung das Dach abdecken lassen, um es auszubessern, kommen Arbeiten jedoch ins Stocken und sorgt die Eigentümerin nicht dafür, dass das Gebäude ausreichend gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt wird, so können die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft behördlich verpflichtet werden, das Gebäude mit einer Folie abzudichten und regelmäßig zu kontrollieren. Die anderen Eigentümer können nicht argumentieren, nicht sie hätten das Dach abzudichten, sondern die Eigentümerin des Dachgeschosses. Das fehlende Dach ist nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden.  Die Gemeinschaft als Eigentümerin des Daches ist für den Zustand verantwortlich und könne daher zur Abdichtung herangezogen werden. (VwG Berlin, 19 L 554/25) - vom 23.02.2026

Steuertipp: Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis ("Vorkasse") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen. (BFH-Urteil vom 04.12.2025, V R 38/23)