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Rechtstipp: Scheidung - Das Trennungsjahr ist auch bei Ehebruch grundsätzlich einzuhalten

Betrügt eine Frau ihren Ehemann, wird sie schwanger und will sie sich »wegen dieses Härtefalles« vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen, so kann sie damit nicht durchkommen. Zwar könne ein Ehepartner einen Härtefallantrag auf Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres stellen. Das aber nur dann, wenn die Gründe »in der Person des anderen Ehegatten« liegen. In einer solchen Konstellation könnte deshalb eventuell nur ein entsprechender Härtefallantrag des Ehemanns zulässig sein, weil eine »vereinfachte Korrektur der Vaterschaft" nur möglich ist, wenn ein Scheidungsverfahren vor Geburt eines Kindes anhängig - also der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen - ist. Ein Antrag der Frau kann nicht erfolgreich sein. (Pfälzisches OLG Zweibrücken, 2 WF 26/24) - vom 07.02.2024

Steuertipp: Die Hürde zur Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht übertrieben hoch sein

Begehrt eine Frau die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage, und scheitert sie vor dem Finanzgericht mit ihrem Vorhaben, so dürfen die Hürden nicht unangemessen hoch für sie sein, wenn sie Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) einlegen will. Wird die Revision nicht zugelassen und muss sie beim BFH Beschwerde einlegen, so kann der die Nichtzulassungsbeschwerde nicht einfach mit der Begründung abschmettern, die Frau habe nicht hinreichend dargestellt, dass es für sie günstige Folgen haben werde, wenn »(…) die Steuervorschrift wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verworfen wird.« Damit überspanne der BFH die Anforderungen, weil »Darlegungen (…) zu künftigen Umständen verlangt werden, deren Eintritt ungewiss und zu denen eine belastbare Prognose nicht möglich ist". (BVfG, 1 BvR 2267/23) - vom 21.02.2025