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Steuertipp: Auch die wirtschaftliche Restnutzung ist zu akzeptieren

Der Bundesfinanzhof hat grundsätzlich entschieden, dass nicht nur die technische Restnutzungsdauer, sondern auch die oftmals kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer von Immobilien von den Finanzämtern anzuerkennen ist. (AZ: IX R 25/19) Das Finanzgericht Münster hat zu dem Thema in zwei Urteilen konkretisiert, dass die Bestimmung der Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertverordnung ausdrücklich anzuerkennen ist. Das gelte auch dann, wenn das dabei angewandte Modell "zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen nicht primär darauf ausgerichtet ist, die tatsächliche Nutzungsdauer zu ermitteln." Als Schätzungsgrundlage dürfen solche Modelle dienen. (FG Münster, 1 K 3840/19) - vom 14.02.2023

Rechtstipp: Schlüsseldienst - Mehr als das Doppelte ist Wucher

Übersteigt die Abrechnung eines Schlüsselnotdienst den üblichen Marktpreis um mehr als das Doppelte, so ist das im Regelfall strafbar, da Wucher vorliegt. Denn es handele sich um „die Ausnutzung einer Zwangslage bei den Wohnungsnutzern“, so der Bundesgerichtshof. In dem konkreten Fall wurde eine Schlüsseldienstfirma wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu Freiheitsstrafen verurteilt, wie sie in Telefonbüchern nicht existente Schlüsseldienstfirmen mit örtlichen Anschriften und dazu passenden Telefonnummern hat eintragen lassen. Die Nummern führten zu einem Callcenter, das Monteure entsandte, die vor Ort ihre Leistungen dann überteuert abrechneten (mindestens wurde der übliche Marktpreis um mehr als das Doppelte übertroffen). Weil zwischen der Werkleistung und der Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis gelegen habe, lag Wucher vor. Außerdem sei die Zwangslage der Wohnungsnutzer ausgebeutet worden. (BGH, 1 StR 113/19)