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Steuertipp: Aus einer Kassennachschau kann eine Außenprüfung werden

Führt das Finanzamt in einem Restaurant eine so genannte Kassennachschau durch (dabei darf die Finanzverwaltung unangemeldet die Herausgabe der Kassenbuchführung verlangen, wodurch Kassenmanipulationen entdeckt und unterbunden werden sollen), so darf eine Außen-Betriebsprüfung angeordnet werden, wenn Mitarbeiter des Restaurants die Unterlagen nicht herausgeben, weil sie verschlossen im Büro des Geschäftsführers seien und nur der - nicht anwesend - Zugang habe. Der Übergang zu einer Betriebsprüfung sei auch dann möglich, wenn sie nicht sofort angeordnet wird, sondern dem Betriebsinhaber zunächst noch die Chance gegeben wird, die Unterlagen nachzureichen. Es sei nicht die Verpflichtung des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies sei Aufgabe einer Außenprüfung. (FG Hamburg, 6 K 47/22) – vom 04.01.2023

Rechtstipp: Reiserecht - Ergaunerte Gutscheincodes werden wertlos für den Käufer

Kauft ein Mann insgesamt 77 Reisegutscheine über ein Kleinanzeigenportal im Internet „von unbekannt“ zu einem Wert in Höhe von rund 11.600 Euro, so kann er auf den Gutscheinen "sitzen bleiben", ohne sie einlösen zu können, wenn sich herausstellt, dass er sie von einem Schwindler bezogen hat, der die Gutscheine unrechtmäßig per Lastschriftverfahren über Konten ahnungsloser Dritter bezogen hatte. Als diese die Abbuchungen bemerkten, widersprachen sie dem Geldfluss - und der Veranstalter sperrte die Gutscheine, die damit wertlos wurden. Der Käufer der Gutscheine verlangte, dass der Reiseveranstalter die gesperrten Gutscheine wieder zur Verfügung zu stellen hätte, weil er die Betrugsmasche gekannt und trotzdem an dem Online-Vertrieb mit Lastschriftverfahren festgehalten habe. Er sei für den Schaden verantwortlich. Das sah das Landgericht Koblenz anders. Den Veranstalter treffe keine Verpflichtung gegenüber dem Geprellten. Der unbekannt gebliebene Täter hatte nämlich keinen vertraglichen Anspruch erworben, den er hätte weitergeben können. Und somit konnte auch eine vertragliche Verpflichtung zwischen dem Veranstalter und dem „Endkunden“ nicht zustande gekommen sein. (LG Koblenz, 4 O 101/22)