Rechtstipp: Wer den Jobverlust verschuldet, zahlt trotzdem weiter den vollen Unterhalt
Die Höhe des Unterhalts, die ein Mann an seine Ex-Partnerin zahlen muss, richtet sich üblicherweise nach seinen Einkommen. Bei Arbeitslosigkeit kann sich die Unterhaltshöhe reduzieren oder die Zahlung ganz entfallen. Das gilt aber nur, wenn der Jobverlust unverschuldet war (was nachzuweisen ist). Gibt ein Mann an, arbeitslos geworden zu sein, und bezweifelt die Ex, dass der Arbeitsplatz unverschuldet verloren wurde, so muss der Mann weiterhin voll Unterhalt zahlen, wenn er nicht ausreichend darlegen kann, wie es zum Jobverlust gekommen war. Auch sei es zweitrangig, dass er sich anschließend ausreichend um eine neue Stelle bemüht hatte - der »verschuldete Jobverlust« ist entscheidend. (OLG Koblenz, 13 UF 20/25) – vom 26.05.2025
Steuertipp: Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung. (BFH, Urteil vom 28.1.2026, X R 21/23)