Information

Home / Information

Rechtstipp: WhatsApp und Co. dürfen ohne Personalrat verboten werden

Eine Bundesbehörde als Arbeitgeber darf es den Angestellten untersagen, auch ohne Mitbestimmung durch den Personalrat, während der Dienstzeit Messanger-Dienst wie WhatsApp, Telegram oder andere zu nutzen. Die Behörde darf die Apps pauschal verbieten, wenn Sicherheits- und Datenschutzbedenken das rechtfertigen. Es handelt sich bei dem Verbot hauptsächlich um die Art und Weise der Dienstausübung und um eine Konkretisierung der Arbeitsleistung, so dass der Personalrat nicht gefragt werden muss. Das Arbeitsverhalten stehe im Vordergrund. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 33 A 639/24) - vom 31.07.2025

Steuertipp: Außergewöhnliche Miet-Konstellation unter Eheleuten zählt

Grundsätzlich ist ein Mietvertrag kein »steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft«, wenn der Mieter (als Ehegatte der Vermieterin) die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein der Ehefrau allein zuzurechnendes Mietkonto überweist und vorher gemeinschaftlich von den beiden Einnahmen und Ersparnisse von einem Konto auf das Betriebskonto des Mannes eingezahlt wurden. Dadurch, dass Gelder von der Vermieterin (also der Ehefrau) in den Betrieb des Mieters (also des Mannes) geflossen sind, sei eine »fremdübliche Durchführung des Mietverhältnisses für sich betrachtet nicht in Frage« gestellt. Das Mietverhältnis muss vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden. (BFH, VIII R 23/23) - vom 22.07.2025