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Rechtstipp: AGG - Die Geschäftsführung einer Gesellschaft kann mit 70 beendet werden

Es verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn Kapitalgesellschaften für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren festlegen. Darin liege keine unsachliche Diskriminierung.  Gibt es einen (mehr als 45 Jahre alten) Grundsatzvertrag, der ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit zusichert, so kann dieser Punkt durch einen wenige Jahr alten Gesellschafterbeschluss aufgehoben werden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbiete im Gesellschafterrecht lediglich eine »willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter«. Die Privatautonomie der Gesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in dem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Das ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liegt. (OLG Frankfurt am Main, 26 U 1/24) - vom 25.07.2024

Steuertipp: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2026 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf. (Bundesfinanzministerium, 19.5.2026) – Link zum Referentenentwurf (PDF)