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Rechtstipp: Ein Schein-Arbeitsverhältnis kann nicht einfach so behauptet werden

Ein Arbeitgeber (hier ging es um einen Spediteur) kann ein mit einem LKW-Fahrer bestehendes Arbeitsverhältnis nicht einfach im Nachhinein für unwirksam erklären. Behauptet er, ein Vertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, damit der Beschäftigte (als Rentner) Provisionen für vermittelte LKW-Touren kassieren kann, so muss er das schon »überzeugend und nachvollziehbar darlegen«. Andernfalls bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich bestehen. Wurden monatelang Gehälter zwischen 2.000 und 5.000 Euro abgerechnet, so kann der Spediteur dann später nicht einfach die Rückzahlung der Gehälter mit dem Argument verlangen, es hab ein Schein-Arbeitsverhältnis bestanden. (LAG Rheinland-Pfalz, 3 SLa 203/24) - vom 26.03.2025

Steuertipp: Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Ausgaben für eine Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnlichen Belastungen, da sie freiwillig und weder rechtlich noch sittlich verpflichtend sind. Im entschiedenen Fall erkannte das Finanzgericht Münster die Kosten nicht an, da der Eintritt des Todes alle trifft und die eigene Vorsorge keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Zudem bestehe keine Pflicht, den Erben diese Ausgaben zu ersparen. (FG Münster vom 23.6.2025, 10 K 1483/24 E)