Steuertipp: Auch zwischen Eltern und Großeltern muss eine "vernünftige" Regelung her
Fahrkosten, die Großeltern zur Betreuung von Enkelkindern anfallen, können von den Eltern der Kinder als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt. Das Finanzgericht Nürnberg hat zu diesem Punkt deutlich gemacht, dass die Kosten nur dann steuerlich anerkannt werden können, wenn die Vereinbarungen zu dem Thema zwischen Eltern und Großeltern "wie unter fremden Dritten" geschlossen worden sind. Findet eine Betreuung nur "ab und zu" statt, und werden die Fahrkosten erst zwei Jahre später erstattet, ohne, dass eine Rechnung gestellt wurde, so entspricht das nicht einer "vernünftigen Vereinbarung", die einem "Fremdvergleich" standhalten würden. (FG Nürnberg, 3 K 1382/17) – vom 30.05.2018
Rechtstipp: Mietrecht - Auch gemietete Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten
Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern darf der Vermieter nicht über die Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen. Es handele sich nicht um „sonstige Betriebskosten“ im Sinne der Betriebskostenverordnung. Solche Aufwendungen seien „verkappte Anschaffungskosten“, weil der Vermieter - der verpflichtet ist, Rauchwarnmelder anzuschaffen – diese hätte kaufen müssen, wenn er sich nicht für die Anmietung entschieden hätte. Und Anschaffungskosten sind grundsätzlich nicht umlagefähig. (BGH, VIII ZR 379/20)