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Rechtstipp: Eigentumswohnung - Bei drohendem Schaden müssen sich die Sondereigentümer zusammentun

Gibt es an einem Haus, in dem mehrere Einzeleigentümer Eigentumswohnungen besitzen, Schäden an mehreren Balkonen, so muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch dann einen gemeinsamen Sanierungsplan beschließen, wenn die Balkone eigentlich zum Sondereigentum eines jeden Einzelnen gehören. Muss wegen herabfallender Balkon-Teile die darunter liegende Grünfläche abgesperrt werden, so besteht ein dringender Sanierungsbedarf. In einem solchen Fall darf entgegen der Teilungserklärung, nach der die Wohnungseigentümer auf eigene Kosten die Instandhaltungspflicht für die Balkone zu erfüllen haben, entschieden werden, die Bröckel-Balkone gemeinsam zu sanieren. Die Gemeinschaft muss auch ihrer Verkehrssicherungspflichten nachkommen und drohenden Schaden abwenden. (BGH, V ZR 102/24) - vom 24.04.2026

Steuertipp: Entscheidend ist die Nutzung, nicht die Fläche

Wird ein Grundstück ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, und dienen sämtliche Gebäude dort (einschließlich Garagen und Nebengebäuden) zum Wohnen, so ist auch dann von einer 100-prozentigen Wohnnutzung auszugehen (was hier für die Ermittlung der Grundsteuer von Bedeutung war), wenn anderweitige »Nutzflächen« im Rahmen des »übergroßen Grundstücks« vorhanden sind. Entscheidend ist, wie der Begriff der »Wohnnutzung« auszulegen ist und ob Garagen, Carports, Scheunen oder sonstige Nebengebäude, für die im Bewertungsrecht Nutzflächen (statt Wohnflächen) anzusetzen sind, dennoch der Wohnnutzung dienen können. Es sei auf die »Wohnnutzung« abzustellen, nicht auf die »Wohnfläche«. Nutzflächen können einer Wohnnutzung dienen. (Niedersächsisches FG, 1 V 102/25) - vom 13.05.2026