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Rechtstipp: Hotelpachtvertrag - An wen der Hotelier Zimmer vermietet, ist ihm überlassen

Vermietet der Betreiber eines Hotels mehrfach Zimmer an die Stadt, die die Räume für die Unterbringung jugendlicher Geflüchteter nutzt, so kann der Eigentümer des Gebäudes deswegen nicht den Pachtvertrag mit dem Hotelier mit der Begründung fristlos kündigen, die Unterbringung der Jugendlichen sei vertragswidrig. Der Hotelier habe die Zimmer lediglich an Dritte überlassen, was üblich sei für ein Hotel. Die Rechte des Eigentümers des Gebäudes werden nicht verletzt. Auch sei die Grenze einer »zulässigen Gebrauchsüberlassung« nicht überschritten und eine »Gefährdung der Mietsache« nicht festgestellt worden. Ein Hotel biete eine »individuelle Unterkunft, Service, Verpflegung und Nebenleistungen«. Die Aufenthaltsdauer der Gäste, der Zweck des Aufenthalts und die Motive seien keine »zentralen Kriterien für die Bewertung als Hotelbetrieb«. (OLG Frankfurt am Main, 2 U 63/24) - vom 21.02.2025

Steuertipp: Zwischen Aussetzung und Nachzahlung darf sich Zins nicht zu sehr unterscheiden

Hat ein Finanzamt Aussetzungszinsen (hier für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024) festgesetzt und den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 0,5 Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt, so ist die Zinsfestsetzung zu reduzieren, wenn zwischen den Nachzahlungszinsen (die das Finanzamt zahlen muss) und den Aussetzungszinsen eine Differenz in Höhe von 0,35 Prozentpunkte liegt. Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent. Vertritt die Rechtsprechung eine »von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung«, so muss die Differenz nicht bezahlt werden. (So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise einen »mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung« beanstandet.) (FG Köln, 4 V 444/25) - vom 08.04.2025