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Rechtstipp: Nachbarrecht - Ständiger Störer kann zur Ruhe gezwungen werden

Ein permanenter Ruhestörer kann gerichtlich dazu verpflichtet werden, bestimmte Schallwerte einzuhalten. Finden lärmgeplagte Hauseigentümer aufgrund ihres lauten Nachbarn nachts regelmäßig keine Ruhe (insbesondere wegen lauter Musik), und versuchen sie - vergeblich -,  das Problem persönlich zu klären, so können sie gegen ihn eine Unterlassung erwirken, wenn auch mehrere von der Stadt erlassene Bußgeldbescheide wegen Ruhestörung nichts ändern. Er kann verpflichtet werden, bis 20 Uhr einen Lautstärkepegel von 55 Dezibel, und ab 20 Uhr eine Zimmerlautstärke von 40 Dezibel einzuhalten, wenn die »Stärke, Dauer, Art, Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Musikdarbietungen einem verständigen Durchschnittsmenschen, der nicht besonders lärmempfindlich ist, nicht mehr zumutbar ist. (AmG Dieburg, 20 C 607/16) - vom 14.09.2016

Steuertipp: Vor Verkauf renoviert - keine Werbungskosten zu Mieteinnahmen

Renovierungskosten, die nach dem Auszug eines Mieters anfallen und im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie stehen, werden steuerlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Das Finanzgericht Bremen sieht diese Aufwendungen als Maßnahmen zur Ermöglichung des Verkaufs und damit als Kaufpreisminderung. Sie sind daher nicht abziehbar, weil sie nicht mehr der Erzielung von Mieteinnahmen dienen, sondern auf den Verkauf ausgerichtet sind. Ein steuerlicher Abzug als Veräußerungskosten kommt ebenfalls nicht in Betracht, sofern die Immobilie nach mehr als zehn Jahren veräußert wurde, da in diesem Fall der Verkauf steuerlich unbeachtlich bleibt. (FG Bremen, Beschluss vom 27.10.2025, 1 V 51/25)