Rechtstipp: Vor Hunden flüchtender Paketzusteller muss keinen Schadenersatz bezahlen
Wird ein Paketzusteller von den Hunden des Paketempfängers erschreckt (hier »schossen« 2 Dalmatiner und ein Mischling aus dem Haus auf ihn zu), und springt er auf den vor dem Haus geparkten und ebenfalls dem Kunden gehörenden Porsche Cayenne, um sich »zu retten«, so muss er einen angeblichen Lack- und Blechschaden an der Motorhaube nicht ersetzen (hier sollte er 2.700 € bezahlen). Kann der Porschefahrer nicht plausibel darlegen, dass der Blechschaden wirklich durch den Sprung des Paketboten zustande gekommen ist, weil die Beweisfotos erst Monate nach dem Vorfall gefertigt wurden, so kann es schon allein deswegen keinen Schadenersatz geben. Sollte der Zusteller jedoch tatsächlich die Schäden verursacht haben, so ist dem Porschebesitzer ein erhebliches Mitverschulden zuzuschreiben. Für die Haftung muss ein Tier weder tatsächlich zubeißen noch jemanden körperlich angreifen. (AmG München, 223 C 6838/25) - vom 12.02.2026
Steuertipp: Erste Tätigkeitsstätte bei Flugbegleitern und Piloten
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können steuerlich nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Flugbegleiter und Piloten gilt der dauerhaft zugewiesene Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte, wobei alle Tätigkeiten auf dem Flughafengelände – auch in Flugzeugen am Boden – berücksichtigt werden. Die Fahrten dorthin werden nicht nach Reisekostengrundsätzen abgesetzt. Da die unterlegenen Kläger (hier ein Pilot und eine Flugbegleiterin) jeweils Revision eingelegt haben, entscheidet nun abschließend der Bundesfinanzhof. (FG Köln vom 4.12.2024, 12 K 1369/21, Az. der Revision VI R 4/25 sowie FG Berlin-Brandenburg vom 18.9.2025, 14 K 14094/23, Az. der Revision VI R 17/25)