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Rechtstipp: Wer Arbeitszeiten wissentlich falsch notiert, der fliegt

Macht eine Arbeitnehmerin bewusst falsche Angaben bei der Dokumentation ihrer Arbeitszeit, so rechtfertigt das eine fristlose Kündigung. Das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen von Formularen zur Dokumentation der Arbeitszeit stellen einen Kündigungsgrund dar, weil ein schwerer Vertrauensmissbrauch vorliegt. Hat eine Sachbearbeiterin bei einem Außentermin bei einer Behörde eine halbe Stunde später angefangen als angegeben, und war sie früher gegangen als aufgeschrieben, so verliert sie ihren Job. (Hier hatte ein Pförtner notiert, wann sie kam und wieder ging.) Eine vorherige Abmahnung sei nicht notwendig gewesen. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 5 SLa 9/25) - vom 09.09.2025

Steuertipp: Kindergeld und freiwilliger Wehrdienst nach dem Schulabschluss

Für ein volljähriges Kind bekommen Eltern nur dann Kindergeld, wenn ein bestimmter Berücksichtigungsgrund vorliegt – zum Beispiel, wenn das Kind einen Ausbildungsplatz sucht, eine Berufsausbildung absolviert oder ein Freiwilliges Soziales Jahr leistet. Freiwilliger Wehdienst ist kein Berücksichtigungsgrund – eigentlich. Denn hier hatte die Familienkasse etwas übersehen und die Eltern bekamen dennoch Kindergeld: Der Sohn machte im Sommer 2021 Abitur und hatte sich schon vorher entschieden, nach dem Schulabschluss einen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr abzuleisten. Dieser begann im November 2021. Die Grundausbildung endete im Februar 2022. Anschließend leistete der Sohn Dienst im Mannschaftsdienstgrad, es erfolgte aber keine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Im April 2022 legten die Eltern der Familienkasse eine Ausbildungsbescheinigung vor, dass der Sohn nach dem Wehrdienst ein Studium beginnen wird. Die Bewerbung für das Studium erfolgte im Mai 2022. In diesem Monat endete auch der freiwillige Wehrdienst. Das Studium begann zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Oktober 2022. Nach Ansicht des BFH hatten die Eltern Anspruch auf Kindergeld für die Monate April und Mai 2022. Denn ab April 2022 galt der Sohn als Kind ohne Ausbildungsplatz – und damit lag ein Berücksichtigungsgrund vor, den die Familienkasse nicht gesehen hatte. Für März 2022 gewährte der BFH kein Kindergeld. (BFH-Urteil vom 20.2.2025, III R 43/22)