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Kalte Progression

Wenn das Gehalt steigt, steigt auch der Steuersatz. Die Einkommenssteigerungen kann insbesondere im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden. Und wenn der Staat dann mehr von der Gehaltserhöhung hat als der Steuerpflichtige selbst, ist letzterer Opfer der kalten Progression.

Was ist die kalte Progression?

Aufgrund des progressiven Steuertarifs steigt die Steuerbelastung prozentual schneller als das Gehalt: Bei einer dreiprozentigen Gehaltserhöhung können zum Beispiel vier oder sogar fünf Prozent mehr Steuern fällig werden. Das Netto-Plus ist dann geringer als die Brutto-Erhöhung. Liegt es unterhalb der Brutto-Erhöhung, ist der Reallohn sogar gesunken.

Um diesen Effekt zu verhindern, müssten jedes Jahr der Grundfreibetrag und die Eckwerte des Steuertarifs um die Inflationsrate angehoben werden.

Einkommensteuertarif 2024

Der Einkommensteuertarif hat 2024 die nachfolgende Struktur (§ 32a Einkommensteuergesetz – EStG):

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 0,– € und 11.604,– €: Die Steuerbelastung ist 0, da der Grenzsteuersatz 0 % beträgt.

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 11.605,– € und 17.005,– €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 14 % und 24 % (Progressionszone I oder »Untere Progressionszone «).

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 17.006,– € und 66.760– €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 24 % und 42 % (Progressionszone II oder »Obere Progressionszone«).

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 66.761,– € und 277.825,– €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 42 % (Proportionalzone I).

  • zu versteuerndes Einkommen ab 277.826,– €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 45 % (Proportionalzone II, »Reichensteuer«).

Einkommensteuertarif 2023

Der Einkommensteuertarif hat 2023 die nachfolgende Struktur (§ 32a Einkommensteuergesetz – EStG):

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 0,– € und 10.908,– €: Die Steuerbelastung ist 0, da der Grenzsteuersatz 0 % beträgt.

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 10.909,– € und 15.999,– €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 14 % und 24 % (Progressionszone I oder »Untere Progressionszone «).

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 16.000,– € und 62.809– €: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 24 % und 42 % (Progressionszone II oder »Obere Progressionszone«).

  • zu versteuerndes Einkommen zwischen 62.810,– € und 277.825,– €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 42 % (Proportionalzone I).

  • zu versteuerndes Einkommen ab 277.826,– €: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 45 % (Proportionalzone II, »Reichensteuer«).

Wann kommt es zur kalten Progression?

Insbesondere im Bereich der ersten Progressionszone kann die Situation eintreten, dass ein Steuerpflichtiger Einkommensverluste trotz Gehaltserhöhung hinnehmen muss. Ursache hierfür ist die kalte Progression. Aufgrund steigender Steuersätze fällt bei Lohnzuwächsen auch überproportional mehr Einkommensteuer an. Der progressive Steuertarif kann dazu führen, dass die Steuerbelastung zum Beispiel bei einer dreiprozentigen Gehaltserhöhung um mehr als vier Prozent steigt. Dieses Phänomen steigender Grenzsteuersätze erstreckt sich über beide Progressionszonen. Liegt dann das resultierende Netto-Plus nach Steuer unterhalb der Inflationsrate, ist der Reallohn gesunken, d.h. Bruttolohnzuwächse lediglich in Höhe der Preissteigerung führen trotz Inflationsausgleichs zu realem Kaufkraftverlust bei gleichzeitigen Steuermehreinnahmen des Fiskus.

Steuerpflichtiger S (alleinstehend) erzielt 2021 ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 12.000,– € jährlich. Er bekommt für 2022 eine Lohnerhöhung, die das zvE um 1.200,– € erhöht.

S muss für das alte zvE 366,– € Steuern entrichten, was einem Durchschnittssteuersatz von 3,05 % entspricht. Der Grenzsteuersatz für den nächsten zusätzlich verdienten Euro beträgt 18,49 %. Für das neue zvE von 13.200,– € beträgt die Steuer 554,– €. Der Durchschnittssteuersatz hat sich auf 4,20 % erhöht, der Grenzsteuersatz auf 20,49 %. Der Grenzsteuersatz erhöht sich für das um 1.200,– € gestiegen zvE um zwei Prozentpunkte.

Der Netto-Einkommenszuwachs nach Steuern beträgt 1.012,– € (= 12.646,– € ./. 11.634,– €). Dies entspricht 8,7 % (= 1.012,– €/11.634,– €), bei einer Ausgangslage einer 10 %igen Gehaltserhöhung.