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17.07.2025

Finanzgerichtliches Verfahren: Das sind die Kosten

Das gerichtliche Verfahren löst – anders als das bei dem Finanzamt oder der Familienkasse durchgeführte Einspruchsverfahren – Kosten aus. Hierauf weist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hin.

Wer von den Beteiligten die Kosten zu tragen hat, entscheide das Gericht entweder im Urteil oder – im Fall der Erledigung der Hauptsache – im Rahmen eines Kostenbeschlusses, § 143 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens setzten sich aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (Einspruchsverfahren bei dem Finanzamt oder der Familienkasse) zusammen, § 139 Absatz 1 FGO.

Die Gerichtskosten bemessen sich nach Angaben des FG nach dem Streitwert, der sich aus dem Antrag des Klägers und der für ihn ergebenden Bedeutung der Sache ergibt, § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Im finanzgerichtlichen Verfahren werde in der Regel über konkrete Steuerbeträge gestritten, die dann den entsprechenden Streitwert darstellten. Dabei sei zu beachten, dass im finanzgerichtlichen Verfahren – mit Ausnahme von Angelegenheiten im Kindergeldrecht – ein Mindeststreitwert von 1.500 Euro gilt, § 52 Absatz 4 Nr. 1 GKG. Selbst wenn durch das Klageverfahren nur eine Herabsetzung der festgesetzten Steuer von weniger als 1.500 Euro begehrt wird, erfolge dann die Berechnung der Gerichtsgebühren nach dem Mindeststreitwert von 1.500 Euro.

Nur wenn sich aus dem Antrag keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Bezifferung des Streitwerts ergeben, greift laut FG der so genannte Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro, § 52 Absatz 2 GKG.

Dabei sei allerdings zu beachten, dass es für eine Vielzahl von Begehren, die auf den ersten Blick nicht bezifferbar erscheinen, Rechtsprechung zur Bestimmung des Streitwertes gibt. So habe der Bundesfinanzhof zum Beispiel entschieden, dass für das Bestehen der Steuerberaterprüfung pauschal 25.000 Euro als Streitwert anzusetzen sind (Beschluss vom 18.11.2003, VII B 299/02).

Wie hoch die Gerichtsgebühren dann im Einzelnen sind, hänge davon ab, ob das Gericht die Sache durch Urteil beziehungsweise Gerichtsbescheid oder aber durch Beschluss beendet. Im Fall einer streitigen Entscheidung durch Urteil beziehungsweise Gerichtsbescheid fallen dem FG zufolge vier Gerichtsgebühren an, während bei Beendigung der Sache durch Erledigung der Hauptsache oder durch Klagerücknahme nur zwei Gerichtsgebühren fällig werden.

Die Gerichtsgebühren seien zum 01.06.2025 angehoben worden. Für den Mindeststreitwert von 1.500 Euro betrage die einfache Gerichtsgebühr nunmehr 82 Euro, Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG. Greift demnach der Mindeststreitwert, werden bei einer Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid 4 x 82 Euro, mithin 328 Euro fällig, während im Fall der Klagerücknahme oder der Erledigung der Hauptsache 2 x 82 Euro, mithin 164 Euro fällig würden.

Finanzgericht Niedersachsen, Newsletter vom 16.07.2025