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07.07.2025

Die erste eigene Wohnung: Was an finanziellen Hilfen drin ist

Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, welche finanziellen Unterstützungen infrage kommen, wenn Kinder zum ersten Mal in eine eigene Wohnung ziehen.

Prinzipiell seien die Eltern bis zum Ende der Ausbildung zu Unterhalt verpflichtet, soweit ihr eigenes Einkommen dies zulässt. Das Kindergeld stehe dabei nicht dem Kind, sondern den unterhaltspflichtigen Eltern zu. Während der Ausbildung werde es bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt. Kinder profitieren laut Lohnsteuerhilfe aber indirekt davon, da es das Einkommen der Eltern erhöht. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, könne die Familienkasse das Kindergeld bei einem Auszug aus der elterlichen Wohnung auch direkt an das Kind überweisen.

Unter bestimmten Voraussetzungen könne Wohngeld als staatlicher Zuschuss zur Miete beim Landratsamt oder bei der zuständigen Wohngeldbehörde beantragt werden. Laut Lohnsteuerhilfe wird es gewährt, wenn keine anderen Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld ausbezahlt werden. Bei alleinstehenden Auszubildenden und Studierenden dürfe zudem kein Anspruch auf eine Ausbildungsförderung wie BAföG oder Ausbildungsbeihilfe bestehen.

Aufgrund eines zu geringen Einkommens könne ein Wohnberechtigungsschein infrage kommen. Damit werde der Zugang zu einer Sozialwohnung ermöglicht.

Zur Förderung der Ausbildung gebe es das Schüler- oder Studenten-BAföG. Es werde bewilligt, wenn die finanziellen Mittel der Eltern und die eigenen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit zu bestreiten. Laut Lohnsteuerhilfe müssen Schüler einer Akademie oder höheren Fachschule das BAföG zur Hälfte nach dem Ausbildungsende zurückzahlen. Studierende bekämen ein unverzinstes Darlehen für die Regelstudienzeit. Für den Antrag müssten die eigenen Vermögensverhältnisse genauestens offengelegt werden.

Bei einer betrieblichen Erstausbildung könne Berufsausbildungshilfe genutzt werden, wenn die Ausbildungsvergütung für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Der Antrag sei bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen, die über die genauen Richtlinien informiert. Unter Umständen würden auch berufsvorbereitende Maßnahmen oder außerbetriebliche Ausbildungen unterstützt, beispielsweise wenn der Wohnort von den Eltern zu weit entfernt ist. Die monatlich überwiesenen Zuschüsse müssten nach Ausbildungsende nicht zurückgezahlt werden.

Das Jobcenter könne sich mit einer einmaligen Geldleistung oder Sachgutscheinen an der Erstausstattung der Wohnung beteiligen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ist kaum eigenes Vermögen vorhanden oder das Einkommen sehr gering, könnten eine Erstausstattung, die Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden. Entscheidend sei mitunter, dass die Genehmigung nicht nur vor der Anschaffung der Ausstattung, sondern schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrags eingeholt wurde.

Auch Berufsanfänger könnten Steuervorteile geltend machen. Es gebe eine berufsbezogene Umzugskostenpauschale, die 193 Euro beträgt, wenn erstmals aus dem Elternhaus ausgezogen wird. Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Maklergebühren und die Kosten einer Spedition oder eines Transporters können laut Lohnsteuerhilfe zusätzlich als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden. Erfolgt der Auszug aus rein privaten Gründen, könnten zumindest Handwerkerkosten und die Lohnkosten einer Spedition als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Der Steuervorteil stelle sich jedoch nur ein, wenn zuvor eigenes Einkommen versteuert wurde.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 16.06.2025