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07.07.2025

Handwerkerleistungen an Schweizer Immobilie: Nichtgewährung der Steuerermäßigung europarechtswidrig?

Ein Ehepaar wohnt in der Schweiz in einem eigenen Haus. Der Ehemann arbeitet in Deutschland. An dem Haus in der Schweiz ließ das Paar durch Handwerker Arbeiten durchführen, die es bei der Steuer nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) als haushaltsnahe Handwerkerleistungen berücksichtigt haben wollte.

Nachdem das Finanzamt dies unter Berufung auf § 35a Absatz 4 EStG verweigert hatte, zog das Ehepaar vor das Finanzgericht (FG) Köln.

§ 35a Absatz 4 EStG regelt, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen nur in Anspruch genommen werden kann, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt beziehungsweise erbracht wird.

Das FG Köln ist sich nicht sicher, ob das mit Europarecht, konkret: dem zwischen der Schweiz und der EU geschlossenen Freizügigkeitsabkommen (FZA), vereinbar ist. Es hat deshalb den EuGH angerufen. Dieser möge entscheiden, ob die Artikel 1, 2, 7 und 15 FZA in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 des Anh. I des Abkommens dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates über die Gewährung einer Einkommensteuerermäßigung für in einem Haushalt erbrachte oder ausgeübte Dienst- und Handwerkerleistungen entgegenstehen, nach der die Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn die begünstigten Leistungen in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden, sie damit jedoch im Mitgliedstaat tätigen Arbeitnehmern aus der Schweiz bei einer Dienstleistungserbringung in ihrem Haushalt in der Schweiz verwehrt wird.

Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-22/25 geführt.

FG Köln, Beschluss vom 20.02.2025, 7 K 1204/22