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02.07.2025

AdV-Verfahren: Unterlassene Begründung führt zu Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses

Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Absatz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO). Das stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.

Die Antragstellerin hatte unter dem 09.01.2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift hieß es lediglich, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge. Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den Antrag auf AdV binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion seitens der Antragstellerin erfolgte bis zur Entscheidung am 10.02.2025 nicht.

Das Gericht hat den Antrag auf AdV als unzulässig abgelehnt. So wie eine Klage zulässigerweise nur erhoben werden könne, wenn für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, setze auch ein Antrag nach § 69 Absatz 3 FGO ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz voraus. Dieses sei nur zu bejahen, so das FG, wenn aufgrund schlüssigen Vorbringens des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei.

Mit der Natur des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens als Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei es daher unvereinbar, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlege und überhaupt nichts zur Begründung seines Antrags vortrage. Lasse ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiere er damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehle.

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe ihren vorläufigen Rechtschutzantrag vom 09.01.2025 trotz Fristsetzung nicht begründet. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen sei bei Gericht auch kein Fristverlängerungsantrag eingegangen, aus dem das FG hätte ersehen können, warum es der Antragstellerin bislang nicht möglich sei, ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu begründen.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 69 Absatz 3 FGO sei es nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aufzuarbeiten und abzuklären, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft sei. Mit Blick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens obliege es vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob Zweifel an dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestünden, stellt das FG Hamburg abschließend klar.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 10.02.2025, 4 V 4/25, rechtskräftig