24.04.2025
Das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz informiert über neue steuerliche Regelungen, die 2025 in Kraft getreten und für Bürger relevant sind.
So gelte bei der Einkommensteuer ab 2025 für kleine Photovoltaikanlagen eine einheitliche Steuerbefreiung von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Regelung betreffe Anlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Wie bisher dürfe jedoch die Bruttoleistung insgesamt pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft maximal 100 kW (peak) betragen.
Eltern können laut LfSt ab 2025 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind steuerlich geltend machen (bisher 2/3 und maximal 4.000 Euro). Zudem seien rückwirkend ab 01.01.2024 der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag nochmals erhöht worden. Der Grundfreibetrag wurde laut LfSt auf 11.784 Euro erhöht und der Kinderfreibetrag auf 6.612 Euro pro Kind (3.306 Euro pro Elternteil).
Außerdem gebe es ab 2025 höhere Freibeträge und mehr Kindergeld: Der Grundfreibetrag steige auf 12.096 Euro, der Kinderfreibetrag auf 6.672 Euro pro Kind (3.336 Euro pro Elternteil). Hinzu komme der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von unverändert 2.928 Euro pro Kind (1.464 Euro pro Elternteil), sodass sich insgesamt ein Freibetrag für Kinder von 9.600 Euro pro Kind (4.800 Euro pro Elternteil) ergibt. Das Kindergeld erhöhe sich ab Januar 2025 auf 255 Euro monatlich.
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen haben sich nach Angaben der LfSt grundsätzlich keine Änderungen ergeben. Der Gesetzgeber habe jedoch klargestellt, dass auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt: Eine Steuerermäßigung werde nur gewährt, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung per Überweisung erfolgt.
Neue Regelungen gebe es auch für Unterhaltsaufwendungen: Geldzuwendungen an Angehörige könnten ab 2025 nur noch per Banküberweisung steuerlich abgesetzt werden. Barzahlungen würden nicht mehr anerkannt. Daher werde die Übergabe von Bargeld zur Unterstützung von bedürftigen Personen im Ausland bei einer Besuchsfahrt grundsätzlich nicht mehr anerkannt.
Die bisher geltende Verwaltungsregelung, wonach Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen bis zu 150 Euro nicht als Beitragserstattung gelten und insoweit die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen nicht mindern, wurde laut LfSt gesetzlich verstetigt. Soweit die Bonusleistungen diesen Betrag übersteigen, gölten sie stets als Beitragserstattung und minderten die absetzbaren Beiträge, es sei denn, es werde nachgewiesen, dass auch in Höhe des 150 Euro übersteigenden Betrags keine Beitragserstattung vorliegt.
Wer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, könne die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten geltend machen. Das ist der LfSt zufolge zum Beispiel der Fall, wenn durch den neuen Arbeitsweg insgesamt mindestens eine Stunde Fahrzeit eingespart wird. Als Werbungskosten abzugsfähig seien insbesondere die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts zur neuen Wohnung, die Reisekosten der umziehenden zum Haushalt gehörenden Personen sowie eine Mietentschädigung für die bisherige Wohnung, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Für sonstige Umzugsauslagen (zum Beispiel Kosten für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, Installationskosten für elektrische Geräte in der neuen Wohnung, Aufwendungen für neue Vorhänge) erkenne das Finanzamt Pauschbeträge an, die ab dem 01.03.2024 weiter erhöht wurden. Bei Umzügen ab dem 01.03.2024 (maßgebend sei der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts) betragen die Umzugskostenpauschalen laut LfSt nun für den Arbeitnehmer 964 Euro (bisher 886 Euro), für jeden mitumziehenden Angehörigen 643 Euro (bisher 590 Euro) und für Personen, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung haben, 193 Euro (bisher 177 Euro).
Neue Regelungen gebe es auch zur Aufbewahrung und zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten (Abgabenordnung): So müssten Buchungsbelege und andere steuerlich relevante Unterlagen ab 2025 nur noch acht Jahre statt wie bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Regelung gelte auch rückwirkend für Dokumente, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Die bisherige Annahme, dass Verwaltungsschreiben nach drei Tagen als zugestellt gelten, sei auf vier Tage erhöht worden. Das bedeute, Steuerbescheide gölten künftig einen Tag später als bekanntgegeben. Fällt der fiktive Bekanntgabetag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebe sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Bestreitet der Empfänger nicht den Zugang als solchen, sondern nur den fristgerechten Zugang innerhalb der vier Tage, müsse er glaubhaft Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein späterer Zugang ernsthaft in Betracht kommt. Die neue Regelung gelte sowohl für den Versand per Post als auch für die elektronische Übermittlung oder elektronisch zum Abruf bereit gestellte Bescheide.
Die Steuerverwaltung stelle über das Portal Mein ELSTER Bescheide zum elektronischen Abruf bereit.
Neuerungen gebe es schließlich bei der Umsatzsteuer. So könnten ab 2025 Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat (bisher 22.000 Euro). Im laufenden Jahr bleibe der Kleinunternehmerstatus erhalten, solange der Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigt.
Ab 2025 müssten Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können und seien in einigen Fällen auch zu deren Ausstellung verpflichtet. Der Gesetzgeber habe hierzu jedoch eine längere Übergangsfrist eingeräumt. Eine Ausnahme gilt nach Angaben des LfSt für Unternehmen, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Diese müssten keine elektronischen Rechnungen ausstellen, seien jedoch verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen zu können.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 23.04.2025