24.04.2025
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klagen einer Beamtin und eines Beamten abgewiesen, die infolge einer Teilzeitbeschäftigung in ihrer jeweiligen Elternzeit nur eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung erhalten hatten.
Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das Land Rheinland-Pfalz seinen Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro. Teilzeitbeschäftigte Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 09.12.2023 ein Dienstverhältnis und in der Zeit vom 01.08.2023 bis zum 09.12.2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.
Die Kläger der beiden Verfahren waren vor Beginn ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Am 09.12.2023 befanden sie sich in Elternzeit, gingen jedoch mit 30 beziehungsweise 50 Prozent ihrer dienstlichen Tätigkeit nach. Daher gewährte ihnen das Land – wie seinen regulär teilzeitbeschäftigten Beamten – eine entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzte Sonderzahlung.
Dies hielten die Kläger für gleichheitswidrig. Denn vollzeitbeschäftigten Beamten, die am maßgeblichen Stichtag Elternzeit unter Wegfall ihrer Dienstbezüge in Anspruch genommen hätten – sich also vollständig in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befanden –, sei vom Beklagten eine Sonderzahlung in voller Höhe gewährt worden.
Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Das VG sah keinen Verfassungsverstoß. Dem Gesetzgeber sei – insbesondere bei einmaligen Sonderzahlungen, die das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt ließen – ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Zwar hätten anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Beamte die ungekürzte Sonderzahlung erhalten, sofern sie sich am 09.12.2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 01.08.2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet hätten. Der Gesetzgeber habe jedoch zwischen dieser Personengruppe und der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden dürfen.
Denn während man die Höhe der Sonderzahlung für die letztgenannte Gruppe – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung – anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 09.12.2023 habe errechnen können, sei dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall gewesen. Diesen hätte infolge ihrer auf Null gekürzten Arbeitszeit überhaupt kein Anspruch auf die Sonderzahlung zugestanden. Insoweit habe ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für diese Personengruppe zu verschieben. Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme komme es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden seien.
Mit denselben Erwägungen hat das VG einen Verfassungsverstoß abgelehnt, der von einem der beiden Kläger in Bezug auf die Kürzung von Inflationsausgleichs-Monatszahlungen geltend gemacht worden war.
Gegen die Entscheidungen kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 01.04.2025, 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO, nicht rechtskräftig