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24.04.2025

Firma Meggle: Muss neue Straßenführung hinnehmen – keine existenzbedrohenden Auswirkungen

Der Bahnübergang der Bundesstraße B 304 am Ortseingang von Reitmehring darf beseitigt und durch eine Brücke über die Bahngleise ersetzt werden. Zugleich erhält die Ortsdurchfahrt durch Reitmehring einen neuen Straßenverlauf mit einem Kreisverkehr. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden und damit einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern bestätigt.

Die Firma Meggle, deren an der Megglestraße gelegenes Werksgelände im Norden an die B 304 und im Süden an die B 15 angebunden ist, wendet sich gegen diese Planung. Sie macht geltend, das Vorhaben habe negative bis existenzbedrohende Auswirkungen auf ihren Geschäftsbetrieb. Unter anderem sei die Megglestraße nicht geeignet, während der Bauphase wie geplant den auf sie umgeleiteten Verkehr aufzunehmen. Durch die zu erwartende Überlastung werde der Betrieb faktisch vom öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnitten. Infolge des Bauvorhabens werde zudem eine notwendige Betriebserweiterung unmöglich gemacht.

Der BayVGH hat die Klage abgewiesen. Die Planung sei nicht zu beanstanden. Die von Meggle vorgeschlagene Beibehaltung der Straßenführung der B 304 mit einer Tieferlegung der Gleise stelle keine Alternative dar, zumal sich die Kosten auf etwa 170 Millionen Euro anstelle der für das beabsichtigte Vorhaben veranschlagten 22 Millionen Euro beliefen. Die wirtschaftlichen Belange der Firma seien von der Planfeststellungsbehörde in angemessener Weise berücksichtigt worden: Die Pläne für die beabsichtigte Betriebserweiterung seien noch nicht konkret genug gewesen. Zudem verbessere das geplante Vorhaben langfristig die aktuellen Verkehrsprobleme auf der Megglestraße. Die Planfeststellungsbehörde habe nach den vorläufigen Plänen zum Bauablauf davon ausgehen dürfen, dass das klägerische Werk auch während der Bauzeit dauerhaft erreichbar sein und die Funktionalität des Geschäftsbetriebs nicht in Frage gestellt werde. Auf Verkehrsprobleme in der Umbauphase könne bei Bedarf mit Umleitungen oder temporären Ampeln reagiert werden.

Gegen die Entscheidung kann Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Andernfalls wird sie rechtskräftig.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteil vom 22.04.2025, 8 A 22.40053, nicht rechtskräftig