24.04.2025
Mit wem kommen – wenn kein schriftlicher Energieversorgungsvertrag vorliegt – Strom- und Gaslieferungsverträge zustande, wenn einzelne Zimmer einer Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber nur über einen Zähler für Strom und Gas verfügt? Laut Bundesgerichtshof (BGH) richtet sich in einem solchen Fall das Leistungsangebot des Energieversorgers an den Vermieter, und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter.
Ein Energieversorgungsunternehmen nimmt eine Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt war. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde mit Strom und Gas beliefert. Einen schriftlichen Energieversorgungsvertrag gab es nicht.
Der Energieversorger verklagte die Vermieterin auf Zahlung der Versorgungsentgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren – und hatte damit letztlich Erfolg.
Unter den gegebenen Umständen bestehe ein Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung, so der BGH. Das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot des Energieversorgungsunternehmens sei weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet gewesen. Zwar hätten allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lasse sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch hätten die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, sei Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2025, VIII ZR 300/23