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22.01.2025

Steuerbegünstigte Übertragung land- und forstwirtschaftlichen Betriebs: Unschädlicher Zurückbehalt von Flächen

Bei einer steuerbegünstigten Betriebsübertragung nach § 6 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Zurückbehalt von Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch dann unschädlich sein, wenn diese mehr als zehn Prozent der Fläche des Betriebs ausmachen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Die Klägerin übertrug im Jahr 2013 ihren verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem eine Fläche von 136.335 Quadratmetern gehörte, gegen Versorgungsleistungen auf ihren Sohn. Dabei behielt sie eine 25.180 Quadratmeter große Weidefläche zurück, die sie seit 1976 an fremde Landwirte verpachtet hatte. Diese Weidefläche übertrug sie anschließend unentgeltlich auf ihre Töchter.

Das beklagte Finanzamt lehnte eine steuerbegünstigte Betriebsübertragung ab, sodass sämtliche stillen Reserven aufzudecken seien. Denn die zurückbehaltene Weidefläche stelle mit über 18,5 Prozent der Gesamtfläche eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, so die Begründung. Nach der Rechtsprechung sei bei einem Flächenrückbehalt von mehr als zehn Prozent keine Identität zwischen bisherigem und übertragenem Betrieb mehr gegeben.

Im Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass die Weidefläche für den mittlerweile reinen Ackerbaubetrieb nicht nutzbar gewesen sei, da sie nur als Weideland geeignet und zudem unter Landschaftsschutz gestanden habe. Außerdem sei die Fläche seit über 30 Jahren fremdverpachtet gewesen. Es hätten mit dem Ackerbaubetrieb einerseits und der Verpachtung der Stückländerei andererseits faktisch zwei getrennte Betriebe vorgelegen.

Das FG gab der Klage überwiegend statt. Einen Automatismus, dass bei Überschreiten der von der Rechtsprechung angenommenen Zehn-Prozent-Grenze stets eine wesentliche Betriebsgrundlage anzunehmen sei, gebe es nicht. Die Weidefläche habe hier trotz ihrer Größe keine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt, da sie seit 1976 durchgehend verpachtet gewesen und für den Ackerbaubetrieb nicht benötigt worden sei. Die Übertragung auf den Sohn sei daher steuerbegünstigt nach § 6 Absatz 3 Satz 1 EStG möglich gewesen. Lediglich hinsichtlich der zurückbehaltenen und später auf die Töchter übertragenen Weidefläche sei ein nicht tarifbegünstigter Entnahmegewinn zu versteuern, da diese keinen eigenen Teilbetrieb dargestellt habe.

Gegen die Entscheidung wurde keine Revision zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024, 3 K 2604/21 E, noch nicht rechtskräftig