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22.01.2025

Pensions-Sicherungs-Verein: Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen beträgt 30 Jahre

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher laut Bundesarbeitsgericht (BAG) in 30 und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Parteien streiten über die Verjährung von Forderungen, die der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (Pensions-Sicherungs-Verein). Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde Anfang 2010 eröffnet. Der Kläger meldete zunächst Forderungen in Höhe von 157.637,56 Euro zur Insolvenztabelle an, die der Beklagte zur Tabelle feststellte. Nachdem das BAG mit Urteil vom 18.05.2021 (3 AZR 317/20) entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen in der Insolvenz der gesetzliche Zinssatz von vier Prozent (statt 5,5 Prozent) zur Abzinsung der Forderungen anzuwenden ist, erstellte der Kläger ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17.10.2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 24.283,00 Euro zur Tabelle an. Diese Forderung bestritt der Beklagte und erhob die Einrede der Verjährung. Er hat geltend gemacht, die auf den Kläger übergegangenen und nach § 45 Insolvenzordnung kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die nachgemeldete Forderung des Klägers sei – wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt hätten – nicht verjährt. Die kapitalisierten Forderungen des Klägers sind und bleiben laut BAG – auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Kläger – Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 18a Satz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Es handele sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren unterliegen. Das ergebe die Auslegung des § 18a BetrAVG.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Januar 2025 – 3 AZR 45/24