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22.01.2025

Nach Zwangsabstieg: Fußballverein scheitert mit Schadensersatzklage

Ein Sportverein nimmt einen regionalen Fußballverband wegen eines zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs seiner 1. Fußballmannschaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 auf Ersatz von Vermögensschäden in Anspruch. Hiermit ist er durch alle Instanzen hinweg gescheitert.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Fußballverbands in Umsetzung einer entsprechenden, über den DFB weitergegebenen Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission den Zwangsabstieg der 1. Herrenmannschaft des klagenden Sportvereins nach der Saison 2013/2014. Dies war eine Sanktion dafür, dass der Verein eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte.

Den Zwangsabstiegsbeschluss hat der BGH mit Urteil vom 20.09.2016 mangels satzungsmäßiger Grundlage für die Anordnung einer solchen Sanktion für nichtig erklärt (II ZR 25/15). Die anschließend erhobene Klage des Sportvereins auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der Wiederzulassung seiner 1. Herrenmannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (so genannte Naturalrestitution) hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Revision des Vereins hat der BGH mit Beschluss vom 24.04.2020 gemäß § 552a Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen (II ZR 417/18).

Mit der vorliegenden Teilklage hat der Verein nun Schadensersatz in Geld wegen des zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs in Höhe von 750.000 Euro geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die Berufung des Vereins durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen: Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der rechtswidrige Zwangsabstiegsbeschluss die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe. Denn seine Herrenmannschaft habe am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz gestanden, wäre mithin auch aus sportlichen Gründen abgestiegen. Ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses im Laufe der Spielzeit 2013/2014 sei nicht erkennbar. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein.

Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten (§ 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Laut BGH gilt das insbesondere hinsichtlich der vom Sportverein mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sah der BGH nicht veranlasst.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2024, II ZR 39/24