22.01.2025
Eine volljährige Person, die adoptiert wird, darf infolge der Adoption ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen. Dies ist mit dem Grundgesetz vereinbar, und zwar auch im Fall einer Volljährigenadoption mit so genannten schwachen Wirkungen, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden hat.
Bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen kommt es nicht zu einer Aufhebung der Verwandtschaftsverhältnisse der angenommenen Person zu ihren bisherigen Verwandten; diese Verhältnisse bleiben bestehen. Zusätzlich wird die angenommene volljährige Person aber Kind der annehmenden Person.
Die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme einer volljährigen Person richten sich im Ausgangspunkt nach den für die Annahme Minderjähriger geltenden Regelungen. Grundsätzlich erhält danach die angenommene Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen. Ist die angenommene Person verheiratet, führt sie aber mit dem Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, ändert sich mit der Volljährigenadoption neben dem Geburtsnamen der angenommenen Person auch ihr Familienname; sie führt zukünftig den Familiennamen der annehmenden Person. Auf deren Antrag hin kann mit Zustimmung der anzunehmenden Person allerdings das zuständige Gericht anordnen, dass der bisherige Familienname der angenommenen Person dem neuen Familiennamen vorangestellt oder hinzugefügt, also ein Doppelname gebildet wird.
In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren haben die verwitwete Annehmende und die verheiratete Angenommene beim zuständigen Familiengericht die Annahme als Kind ohne die Wirkungen der Minderjährigenadoption beantragt. Die Annehmende, die selbst keine leiblichen Kinder hat, war seit 1985 die Lebensgefährtin des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters der Angenommenen. Die 1964 geborene Angenommene hat 1994 geheiratet; die Ehegatten haben keinen Ehenamen bestimmt, sondern ihre jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Alle Kinder führen den (bisherigen) Geburtsnamen der Angenommenen als Familiennamen.
Das Familiengericht hat die Annahme ausgesprochen und angeordnet, dass dem neuen Familiennamen der Angenommenen deren bisheriger Familienname vorangestellt wird. Den Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen als alleiniger Familienname hat es abgewiesen.
Der im Ausgangsverfahren letztinstanzlich zuständige BGH hat das Verfahren ausgesetzt und das BVerfG um Vorabentscheidung gebeten. Dieses bejaht zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen Person. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege aber dennoch nicht vor.
Zwar komme bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen deswegen, weil hier lediglich eine Verwandtschaft zwischen annehmender und angenommener Person begründet wird sowie die rechtliche Bindung zu den bisherigen Verwandten erhalten bleibt, dem öffentlichen Interesse an der äußerlichen Sichtbarkeit der neuen verwandtschaftlichen Beziehung geringeres Gewicht zu, als es etwa bei der Adoption eines Minderjährigen mit Vollintegration in die neue Familie der Fall sei.
Die Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen schafften aber einen noch angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen der angenommenen Person einerseits und dem verfolgten öffentlichen Interesse, im Sinne des Prinzips der familiären Namenseinheit (Zuordnungsfunktion des Namens) jedenfalls das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, andererseits.
Denn das Gesetz sehe die Möglichkeit vor, den bisher geführten Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, "wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist". Allerdings dürften an die Erfüllung dieses Merkmals wegen der mit der Dauer des Führens des bisherigen Namens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen nur geringe Anforderungen gestellt werden. Laut BVerfG wird die bisherige fachgerichtliche Rechtsprechung dem aber gerecht, indem sie bei volljährigen Angenommenen nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Fortführung des bisherigen Familiennamens als schwerwiegenden Grund ausreichen lässt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2024, 1 BvL 10/20