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26.05.2023

Kindertagespflege: Bundesfinanzministerium informiert über ertragsteuerliche Behandlung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege veröffentlicht. Mit dem Schreiben hat das BMF die ertragsteuerlichen Grundsätze für Berufstätige in der Kindertagespflege aktualisiert und die abzugsfähigen Betriebsausgabenpauschalen erhöht, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson könnten ab 2023 anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschal 400 Euro je Kind und Monat von den erzielten Einnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bis einschließlich 2022 gelte je Kind noch die alte Pauschale von 300 Euro/Monat. Der Betriebsausgabenpauschale liege eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon ab, sei die Betriebsausgabenpauschale zu kürzen. Die Pauschale sei nicht abzugsfähig, wenn die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumen als selbstständige Tätigkeit stattfindet. Die neuen Regelungen gelten laut BdSt ab Veranlagungszeitraum 2023. Das BMF-Schreiben vom 11.11.2016 (BStBl I S. 1236) sei letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 26.05.2023 zu Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.04.2023, IV C 6 – S 2246/19/10004 :004