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18.08.2022

Hannover 96: Martin Kind bleibt vorerst Geschäftsführer bei der Profisparte

Martin Kind darf vorerst weiter als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH tätig sein. Dies hat das Landgericht (LG) Hannover in dem Streit zwischen der Vereinsführung von Hannover 96 und der Kapitalseite um Martin Kind entschieden. Die vorläufige Entscheidung gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache.

Die gesellschaftsrechtliche Konstellation bei Hannover 96 sei sehr kompliziert, erläutert das LG. Der Verein und die Kapitalseite seien in verschiedenen Gesellschaften miteinander verwoben.

Für das Profigeschäft maßgeblich verantwortlich sei die Hannover 96 Management GmbH, welche bislang von Martin Kind als Geschäftsführer geleitet werde. Der Verein sei alleiniger Gesellschafter dieser GmbH. Über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers entscheide nach dem Gesellschaftsvertrag allein der Aufsichtsrat, in dem die Vereinsspitze und die Kapitalseite jeweils zwei Sitze hätten.

Die Vereinsführung habe Kind mit dem Argument als Geschäftsführer abberufen, dass dieser seine Pflichten in erheblicher Weise verletzt habe. Der Verein müsse daher als alleiniger Gesellschafter und Inhaber der GmbH das Recht haben, ihn als Geschäftsführer abzusetzen.

Dieser Argumentation ist das LG Hannover nicht gefolgt. Sie stellt darauf ab, dass der Gesellschaftsvertrag die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers allein dem Aufsichtsrat zugewiesen habe. Da der Aufsichtsrat bewusst aus den beiden gleichstarken Lagern des Vereins und der Kapitalseite gebildet sei, dürfe der Verein die Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers nicht einseitig an sich ziehen.

Ob diese Kompetenzverteilung des Gesellschaftsvertrages mit der 50+1 Regel der DFL in Einklang steht, spielte für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Celle eingelegt werden.

Landgericht Hannover, Entscheidung vom 16.08.2022, 32 O 116/22