06.11.2026
Der im Zeitpunkt seines Todes bei einer GmbH angestellte, in Vollzeit tätige Gesellschafter-Geschäftsführer ist Beschäftigter im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (ErbStG a.F.) ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Er stellt außerdem klar, dass auch Teilzeitbeschäftigte nach Kopfzahl als Beschäftigte im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG a.F. mitzuzählen sind.
§ 13a Absatz 1 ErbStG a.F. sah vor, dass das – hier durch Erbfall – übergegangene Betriebsvermögen weitgehend von der Besteuerung freigestellt wurde. Voraussetzung war grundsätzlich, dass der Betrieb über fünf Jahre fortgeführt und in dieser Zeit eine Lohnsumme von 400 Prozent erreicht wurde. Diese Lohnsummenregelung war nach §13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG a.F. unter anderem dann nicht anzuwenden, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hatte.
Der Erblasser war bis zu seinem Tod angestellter Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH, die neben ihm weitere 18 Vollzeitkräfte sowie zwei Reinigungskräfte in Teilzeit beschäftigte. Die Erben meinten, dass das Betriebsvermögen auch ohne Einhaltung der Lohnsummenregelung nicht der Besteuerung unterliege, weil die GmbH nicht mehr als 20 Beschäftigte habe. Der Erblasser dürfe nicht mitgezählt werden. Die Teilzeitkräfte seien nicht nach Köpfen, sondern gar nicht, allenfalls anteilig zu berücksichtigen. Nach Meinung des Finanzamts hingegen hatte die GmbH im Todeszeitpunkt des Erblassers – dem Besteuerungszeitpunkt – 21 Beschäftigte.
Nach Darstellung des BFH ist der Begriff "Beschäftigte" im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG a.F. betriebsbezogen auszulegen. Die Verschonungsregelung des § 13a ErbStG a.F. diene dem abstrakten Erhalt von Arbeitsplätzen, sodass derjenige als Beschäftigter im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG a.F. mitzuzählen sei, der bei von der Person losgelöster Betrachtung im Feststellungszeitpunkt über einen zu erhaltenden Arbeitsplatz im Betrieb verfügt.
Das Beschäftigungsverhältnis des Erblassers habe zivilrechtlich erst aufgrund seines Todes geendet und sei bis zu diesem Zeitpunkt wirksam gewesen. Er sei danach als Beschäftigter im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG a.F. mitzuzählen. Die Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG a.F. sei nach Köpfen zu bestimmen. Die Zählung nach Köpfen gewährleiste, dass der von der Norm des § 13a ErbStG a.F. bezweckte Arbeitsplatzerhalt, der die Steuerverschonung rechtfertigt, unter denselben Umständen bei Vollzeit- und Teilzeitkräften zum Tragen kommt. Daneben diene die Zählung nach Köpfen der Verwaltungsvereinfachung.
Der BFH hat mit dieser Entscheidung bereits seit langem offene Rechtsfragen geklärt. Zwar sei das Urteil zu § 13 Absatz 1 ErbStG a.F. ergangen, sodass es sich nicht um aktuell anwendbares Recht handelt. Jedoch habe die Entscheidung mit ihren Ausführungen zur Beschäftigteneigenschaft und -zählung über den Streitfall hinaus auch für die aktuelle Rechtslage Bedeutung, so der BFH abschließend.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2026, II R 34/23