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05.11.2026

Beamten- und Richterbesoldung: Hat NRW in 2013 und 2014 zu wenig gezahlt?

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hält die Besoldung von Richtern und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 für verfassungswidrig. Mit mehreren Beschlüssen hat es die Frage dem Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) zur Entscheidung vorgelegt und die Verfahren ausgesetzt.

Geklagt hatten zwei Richter, ein Staatsanwalt und ein Ministerialbeamter, die geltend machen, in den Jahren 2013 und 2014 nicht amtsangemessen besoldet worden zu sein. Hintergrund ist die damalige Besoldungsanpassung, bei der höhere Besoldungsgruppen deutlich schlechter gestellt wurden als die Beschäftigten, für die die Ergebnisse der Tarifverhandlungen vollständig übernommen wurden.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2025 seine bisherige Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen von Besoldungsgesetzen grundlegend geändert hatte, prüfte das VG die Regelungen erneut anhand der aktuellen Maßstäbe. Danach kommt es vor allem darauf an, ob die Besoldung die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation wahrt und ausreichend an die wirtschaftliche Entwicklung sowie die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wurde.

Das VG hat das für die nordrhein-westfälischen Regelungen verneint. Der Gesetzgeber habe die Besoldung insbesondere nicht ausreichend an die gestiegenen Verbraucherpreise angepasst. Zudem sei die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung in weiten Teilen der A-Besoldung nicht erreicht worden.

Das VG legte die Verfahren – entsprechend seinem Wahlrecht – nicht dem BVerfG, sondern dem VerfGH NRW vor. Es verspricht sich davon eine schnellere Klärung der Rechtsfrage.

Das Gericht misst der Entscheidung erhebliche Bedeutung über die vier Musterverfahren hinaus bei. Denn zahlreiche Widersprüche von Beamten, Richtern und Staatsanwälten gegen ihre Besoldung aus den Jahren 2013 und 2014 seien noch offen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 04.11.2026, Az. 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15