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30.10.2026

Corona-Ursprung und Russland-Szenarien: Kein Auskunftsanspruch gegen den BND

Der Redakteur einer Tageszeitung kann vom Bundesnachrichtendienst (BND) keine Auskunft über dessen Öffentlichkeitsarbeit zur mutmaßlichen Herkunft des Coronavirus in China und zu Einschätzungen eines möglichen russischen Angriffs auf NATO-Staaten verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Journalist hatte wissen wollen, wie sich der BND seit 2020 zur Frage des Ursprungs des Coronavirus und seit Anfang 2024 zu möglichen russischen Militäraktionen gegen NATO-Mitgliedstaaten innerhalb der kommenden Jahre geäußert hat. Die Leipziger Richter wiesen die Klagen jedoch ab.

Zur Begründung führten sie an, dass einer Auskunftserteilung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Insbesondere der Schutz der auswärtigen Beziehungen Deutschlands sowie die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste seien betroffen. Nach Auffassung des BVerwG könnte die Beantwortung der Fragen die Stellung Deutschlands in der internationalen Gemeinschaft beeinträchtigen.

Zudem bestünde die Gefahr, Rückschlüsse auf Erkenntnisquellen, Arbeitsweise und Fähigkeiten des BND zuzulassen. Das gelte sowohl für Informationen zur mutmaßlichen Herkunft des Coronavirus als auch für nachrichtendienstliche Einschätzungen zu möglichen militärischen Bedrohungen durch Russland.

Vor diesem Hintergrund müsse das presserechtliche Auskunftsinteresse, das sich unmittelbar aus der Pressefreiheit ergibt, hinter den Geheimhaltungsinteressen des Staates zurücktreten. Die Klagen blieben daher erfolglos.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29.10.2026, 10 A 5.25 und 10 A 6.25