22.10.2026
Unterhaltszahlungen an den dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten können im Trennungsjahr nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) entschieden und damit eine Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts greift der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) im Trennungsjahr noch nicht. Zwar lasse sich diese Einschränkung dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar entnehmen. Sie folge jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus den Regeln zur Ehegattenbesteuerung. Der Zweck des Abzugs bestehe darin, den Wegfall des steuerlichen Splittingvorteils abzumildern. Im Jahr der Trennung bestehe jedoch weiterhin die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung, sodass die Ehegatten noch vom Splittingtarif profitieren können.
Außerdem verwies das Gericht darauf, dass die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung die zwischen den Ehegatten bestehende Einkünfte- und Lastenverteilung bereits weitgehend berücksichtigen. Dies spreche ebenfalls gegen einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr.
Daneben stärkte das FG die Rechte von Klägern bei Fristversäumnissen. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts darauf, dass eine Klage nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wurde, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach Ansicht der Richter dürfen Verfahrensbeteiligte darauf vertrauen, dass offensichtliche Formfehler im normalen Geschäftsgang zeitnah erkannt und beanstandet werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen X R 26/26 anhängig.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2026,9 K 10/26 2026, nicht rechtskräftig