Zurück

20.10.2026

Mutterschutzlohn für stillende Flugbegleiterinnen: Ist zeitlich nicht begrenzt

Stillende Flugbegleiterinnen können auch dann Anspruch auf Mutterschutzlohn haben, wenn ihre Kinder bereits älter als zwei Jahre sind. Das hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt in drei Musterverfahren entschieden.

Geklagt hatte eine Fluggesellschaft, die ihren stillenden Mitarbeiterinnen wegen der besonderen Arbeitsbedingungen im Flugbetrieb ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hatte. Die zuständige Krankenkasse erstattete den gezahlten Mutterschutzlohn zunächst, stellte die Zahlungen jedoch jeweils mit dem zweiten Geburtstag des Kindes ein.

Das Gericht gab der Fluggesellschaft recht. Das Mutterschutzgesetz sehe für ein stillbedingtes Beschäftigungsverbot keine zeitliche Höchstgrenze vor. Solange eine Arbeitnehmerin tatsächlich stille und aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht eingesetzt werden dürfe, bestehe Anspruch auf Mutterschutzlohn. Diesen müsse die Krankenkasse dem Arbeitgeber erstatten.

Die Richter betonten, dass die auf zwölf Monate begrenzten Stillpausen während der Arbeitszeit nicht mit einem Beschäftigungsverbot gleichzusetzen seien. Auch der Einwand möglicher Fehlanreize rechtfertige keine zeitliche Begrenzung. Über eine solche Beschränkung müsse gegebenenfalls der Gesetzgeber entscheiden.

Die Urteile haben über die Einzelfälle hinaus Bedeutung: Weitere Verfahren zwischen derselben Fluggesellschaft und der Krankenkasse hängen vom Ausgang der Musterprozesse ab.

Sozialgericht Darmstadt, Urteile vom 24.06.2026, S 25 KR 390/24, S 25 KR 436/24 und S 25 KR 11/25, rechtskräftig