19.10.2026
Die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher berechtigt nicht zur Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG), selbst wenn der erzeugte Strom teilweise zum Betrieb einer Wärmepumpe genutzt wird. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Ein Ehepaar hatte seine Gasheizung im Jahr 2023 durch eine von der BAFA geförderte Wärmepumpe ersetzt. Parallel nahmen die Eheleute eine bereits im Vorjahr begonnene Photovoltaikanlage mit Stromspeicher in Betrieb. Ein Teil des erzeugten Stroms versorgte die Wärmepumpe, überschüssiger Strom wurde gegen Vergütung ins öffentliche Netz eingespeist.
Für die Kosten der Photovoltaikanlage beantragten die Eheleute eine Steuerermäßigung als energetische Maßnahme im Rahmen der "Erneuerung der Heizungsanlage". Das Finanzamt lehnte dies ab, die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Nach Auffassung des Gerichts erfüllt die Photovoltaikanlage weder die Voraussetzungen für eine begünstigte Wärmepumpe noch für eine "innovative Heiztechnik" im Sinne der maßgeblichen Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung. Photovoltaikanlage und Wärmepumpe seien eigenständige Anlagen. Dass die Wärmepumpe teilweise mit selbst erzeugtem Solarstrom betrieben werde, stelle lediglich eine mittelbare Unterstützung der Wärmeerzeugung dar. Der Solarstrom sei keine Wärmequelle der Wärmepumpe.
Die Einordnung als innovative Heiztechnik scheitere daran, dass die Photovoltaikanlage selbst keine Wärme erzeuge und die Vorschrift kein allgemeiner Auffangtatbestand für sämtliche treibhausgasreduzierenden Maßnahmen sei, so das FG. Es widerspricht damit einer in der Fachliteratur teilweise vertretenen weitergehenden Auslegung.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zugelassen. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2026, 14 K 1679/25 E, nicht rechtskräftig