15.10.2026
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat den Eilantrag einer Bochumer Arztpraxis gegen die vorübergehende Sperrung der Scharpenseelstraße abgelehnt. Nach Auffassung der Richter ist ein Umweg von wenigen Minuten für Patienten, Besucher und Rettungsfahrzeuge zumutbar.
Die Praxisbetreiber hatten geltend gemacht, dass insbesondere ältere und in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten durch die Umleitung erheblich belastet würden. Zudem sahen sie Risiken für Notfälle und die Erreichbarkeit ihrer Rehabilitations- und Therapieeinrichtungen.
Das VG folgte dieser Argumentation nicht. Zwar schütze der so genannte Anliegergebrauch die Erreichbarkeit eines Grundstücks, jedoch nicht die uneingeschränkte Zufahrt oder die bequemste Wegeführung. Entscheidend sei, dass die Praxis weiterhin über eine Ausweichstraße erreichbar bleibe.
Nach Einschätzung des Gerichts verlängert sich die Fahrzeit durch die Umleitung lediglich um wenige Minuten. Rettungsfahrzeuge könnten das Grundstück weiterhin erreichen, auch die Feuerwehr habe keine sicherheitsrelevanten Bedenken geäußert. Zudem stünden Parkplätze auf dem Praxisgelände und im öffentlichen Raum weiterhin zur Verfügung. Für Fußgänger sei die Praxis trotz der Baustelle uneingeschränkt erreichbar.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist möglich.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.10.2026, 2 L 1654/26, nicht rechtskräftig