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14.10.2026

Pflegefahrten zu Angehörigen: Sind steuerlich nicht absetzbar

Wer regelmäßig weite Strecken zurücklegt, um pflegebedürftige Eltern oder Schwiegereltern zu unterstützen, kann die dabei entstehenden Fahrtkosten in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern unter Verweis auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hin.

Im verhandelten Fall betreute ein Ehepaar die 92-jährige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter, die Pflegegrad 3 hatte und rund 150 Kilometer entfernt wohnte. Für 62 Besuchsfahrten sowie weitere Aufwendungen vor Ort machten die Kläger insgesamt rund 6.700 Euro geltend. Das Finanzamt gewährte jedoch lediglich den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro.

Das FG Münster bestätigte diese Vorgehensweise. Nach Ansicht der Richter fehlt es den Fahrtkosten an der steuerrechtlich erforderlichen Zwangsläufigkeit. Die Pflegeleistungen hätten grundsätzlich auch durch andere Personen oder professionelle Dienste erbracht werden können. Dass die Betroffene lieber von Angehörigen betreut werde, ändere daran nichts.

Auch die seit 2021 geltenden Regelungen zum Pflege-Pauschbetrag führten nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass höhere tatsächliche Aufwendungen automatisch steuerlich berücksichtigt werden können. Voraussetzung bleibe, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

Nicht berücksichtigt wurden daher weder die Fahrtkosten von knapp 6.000 Euro für die regelmäßigen Besuche noch weitere Ausgaben für Fahrdienste, Parkgebühren und Porto. Die Richter werteten die Unterstützungsleistungen als übliche familiäre Hilfeleistungen.

"Wer sich persönlich um seine pflegebedürftigen Eltern oder Schwiegereltern kümmert und dafür regelmäßig weite Strecken fährt, kann die dadurch entstehenden Fahrtkosten nicht allein deshalb steuerlich geltend machen, weil die Pflege mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden ist", fasst der Vorstand der Lohnsteuerhilfe Tobias Gerauer die Bedeutung der Entscheidung zusammen.

Das Urteil reiht sich nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern in frühere Entscheidungen des FG Münster ein, das vergleichbare Pflegefahrten bereits mehrfach nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt hatte.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 06.10.2026 zu Finanzgericht Münster, 4 K 2261/25 E