14.10.2026
Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam hat eine Klage der AfD Brandenburg gegen jugendschutzrechtliche Maßnahmen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg abgewiesen. Streitpunkt war ein mithilfe künstlicher Intelligenz erstellter Wahlwerbespot zur Brandenburger Landtagswahl 2024, der in sozialen Netzwerken verbreitet worden war.
Die Medienanstalt hatte 2025 festgestellt, dass der Spot "Wochenmarkt oder Drogenmarkt (…)" gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstößt. Nach ihrer Einschätzung zeichnete das Video ein pauschal diskriminierendes Bild von Menschen mit dunkler Hautfarbe und Haaren, fördere rassistische und diffamierende Einstellungen und könne bei Kindern und Jugendlichen Vorurteile und Misstrauen verstärken. Deshalb wurde der AfD untersagt, den Beitrag ohne wirksame Altersbeschränkung weiter zugänglich zu machen.
Die AfD wandte sich gegen die Maßnahme und argumentierte unter anderem, der Spot sei mit politischer Berichterstattung vergleichbar und falle unter das so genannte Berichterstattungsprivileg. Bereits im Eilverfahren war sie 2025 gescheitert.
Nun bestätigte das VG die Entscheidung der Medienaufsicht. Auf Grundlage der Bewertung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass der Spot geeignet sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Das Berichterstattungsprivileg greife nicht, da es sich nicht um journalistische Berichterstattung handele.
Die Richter betonten zudem, dass der Spot vier Monate nach der Landtagswahl nicht mehr den besonderen Schutz von Wahlwerbung genieße, sondern als gewöhnliche Parteiwerbung zu bewerten sei. Auch technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Altersbeschränkungen auf sozialen Plattformen stünden der Anwendung des Jugendmedienschutzes nicht entgegen.
Gegen das Urteil kann die AfD Brandenburg die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen.
Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 12.10.2026, VG 11 K 284/25, nicht rechtskräftig