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08.10.2026

Schienennetz: DB InfraGO setzt höhere Kostenobergrenze durch

Die DB InfraGO AG kann die Festsetzung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 auf 8.203 Millionen Euro verlangen. Das hat das Kölner Verwaltungsgericht (VG) per Eilbeschluss entschieden.

Die DB InfraGO AG betreibt einen Großteil der Schienenwege und Personenbahnsteige in der Bundesrepublik Deutschland, für deren Nutzung sie genehmigungspflichtige Entgelte von den Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangt. Die Frage, in welcher Höhe diese Entgelte genehmigt werden können, hängt maßgeblich von der Obergrenze der Gesamtkosten ab. Denn die Entgelte sind nicht genehmigungsfähig, wenn sie in ihrer Gesamtsumme diese Obergrenze überschreiten.

Für die kommende Netzfahrplanperiode 2026/2027 setzte die Bundesnetzagentur die Obergrenze der Gesamtkosten auf 7.317 Millionen Euro fest. Dabei wurden staatliche Zuwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen kostensenkend berücksichtigt, die für das Haushaltsjahr 2027 erwartet werden.

Das VG Köln hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Kürzung verneint und einen Anspruch der DB InfraGO AG auf Festsetzung der Obergrenze der Gesamtkosten in Höhe von 8.203 Millionen Euro bejaht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Bundesnetzagentur hätten die für das Haushaltsjahr 2027 erwarteten staatlichen Zuwendungen nicht kostensenkend berücksichtigt werden dürfen. Denn das Gesetz verlange, dass die Gewährung von Zuwendungen bereits dem Grunde nach feststehen muss, um eine kostensenkende Wirkung zu erzeugen.

Das sah das VG im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung als nicht erfüllt an. Eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der DB InfraGO AG über die Gewährung von Instandhaltungszuwendungen für 2027 habe es zum Zeitpunkt der Absenkung noch nicht gegeben. Eine solche solle erst bis Ende 2026 vorliegen. Entsprechende Zuwendungen sind laut VG Köln auch dem aktuellen Haushaltsplan nicht zu entnehmen.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 01.10.2026, 18 L 1831/26, unanfechtbar