08.10.2026
Die wegen der Iran-Sanktionen eingefrorenen Gelder des ehemaligen Hilton-Hotels in Frankfurt-Gravenbruch bleiben auch im Insolvenzverfahren blockiert. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat einen Eilantrag des starken vorläufigen Insolvenzverwalters abgelehnt.
Auslöser des Verfahrens waren EU-Sanktionen gegen den iranischen Unternehmer Ali Ansari. Nachdem er am 30.07.2026 auf die Sanktionsliste der EU gesetzt worden war, ließ die bei der Generalzolldirektion angesiedelte Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Konten mehrerer von ihm kontrollierter Gesellschaften einfrieren. Betroffen waren auch die Konten der Betreibergesellschaft des ehemaligen Hilton-Hotels in Frankfurt-Gravenbruch. Ansari stand bereits seit Oktober 2025 auf der Sanktionsliste Großbritanniens und seit Juli 2026 auf derjenigen der USA. Kurz vor seiner Listung in Großbritannien hatte er seine Gesellschaftsanteile auf seine Ehefrau übertragen.
Der Insolvenzverwalter argumentierte, seine Bestellung errichte eine rechtliche "Firewall" zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem sanktionierten Unternehmer, sodass die Mittel wieder nutzbar seien.
Dem folgte das VG nicht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürften selbst Gerichte nicht zugunsten von Gläubigern über eingefrorenes Vermögen verfügen. Dies gelte erst recht für einen Insolvenzverwalter. Auch das von ihm für die GmbH eingerichtete Insolvenzsonderkonto unterliege den Sanktionen, da die Gelder weiterhin der insolventen Gesellschaft zuzurechnen seien und nicht der Person des Insolvenzverwalters.
Das Insolvenzverfahren kann mittels der in der EU-Iran-Verordnung vorgesehenen Einzelfallfreigaben der eingefrorenen Vermögenswerte der Deutschen Bundesbank und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden.
Zudem sah das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die kurz vor den Sanktionen erfolgte Übertragung der Gesellschaftsanteile von Ansari auf seine Ehefrau die Kontrolle des Unternehmers nicht beseitigt habe. Eine von der EU-Kommission geforderte dauerhafte und unumkehrbare Trennung liege nicht vor.
Das Insolvenzverfahren könne jedoch über die in der EU-Iran-Verordnung vorgesehenen Einzelfallfreigaben der eingefrorenen Vermögenswerte von Bundesbank und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abgewickelt werden, so das Gericht.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OVG Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 02.10.2026, 1 L 2051/26