08.10.2026
Die Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte ohne Impf- oder Genesenennachweis gegen SARS-CoV-2 im Jahr 2022 an das Gesundheitsamt melden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. Die Übermittlung der Daten sei durch die damals geltenden Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes gedeckt gewesen.
Rechtswidrig war nach Auffassung des Gerichts jedoch, dass die Feuerwehr bei allen feuerwehrtechnischen Beschäftigten pauschal angab, sie hätten direkten Kontakt zu vulnerablen Gruppen. Diese Angabe hätte individuell geprüft werden müssen. In den verhandelten Fällen waren die betroffenen Beamten ausschließlich im Büro tätig und hatten keinen entsprechenden Kontakt.
Wegen dieses Verstoßes gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenrichtigkeit sprach das Gericht den Klägern Schadensersatz zu. Einer der Beamten erhält 100 Euro wegen des Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Daten, ein weiterer insgesamt 200 Euro, weil zusätzlich eine fehlerhafte Auskunft über seine Daten erteilt wurde. Die geforderten 5.000 Euro lehnte das VG Berlin dagegen ab.
Zugleich bestätigte das Gericht eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegen die Berliner Feuerwehr. Es stellte klar, dass Angaben zum Kontakt mit vulnerablen Personen nicht schematisch, sondern personenbezogen erfasst werden müssen.
Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde in allen Verfahren zugelassen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 30.09.2026, 42 K 72/25, 42 K 65/25 und 42 K 66/25, nicht rechtskräftig