08.10.2026
Die zwischen Bewerbern für Medizinstudienplätze und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Landarztquote vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro ist wirksam. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden. Die Sanktion sei angemessen, um Absolventen zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zu bewegen, nach dem Studium eine hausärztliche Tätigkeit in unterversorgten Regionen aufzunehmen.
Die Kläger hatten 2019 beziehungsweise 2020 einen Studienplatz über die neu eingeführte Landarztquote erhalten. Im Gegenzug verpflichteten sie sich, nach dem Studium eine zur hausärztlichen Versorgung berechtigende Weiterbildung zu absolvieren und anschließend mindestens zehn Jahre in einer vom Land als unterversorgt eingestuften Region tätig zu sein. Bei Verstößen sieht der Vertrag eine Vertragsstrafe von 250.000 Euro vor.
Das VG hält die Sanktion für rechtmäßig. Die Verpflichtungen seien ausreichend bestimmt, die Höhe der Vertragsstrafe angemessen. Die Studierenden hätten den Studienplatz gerade wegen ihrer Zusage erhalten, später zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung beizutragen. Die Einhaltung der Vereinbarung liege daher im öffentlichen Interesse.
In zwei Verfahren gaben die Richter den Klägern jedoch teilweise recht. Nach den Landarztverträgen der ersten Generation aus den Jahren 2019 und 2020 dürfen Absolventen auch eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin aufnehmen und später als Kinder- und Jugendärzte arbeiten, ohne dadurch die Vertragsstrafe auszulösen. Die damaligen Verträge enthielten nach Auffassung des Gerichts keine ausdrückliche Vorgabe, wonach die Weiterbildung nur in einem Fachgebiet mit festgestelltem besonderem Versorgungsbedarf erfolgen dürfe.
Sollte das Land zum Zeitpunkt der späteren Tätigkeit allerdings einen besonderen Bedarf an Kinder- und Jugendärzten feststellen, wären die Betroffenen an die entsprechenden Regionen gebunden. Unklare Regelungen in den von Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Verträgen gingen zulasten des Landes, so das Gericht.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 06.10.2026, 6 K 2983/24, 6 K 4210/25 und 6 K 5294/25