05.10.2026
Das Bundesjustizministerium will die Haftungs- und Versicherungsregeln bei Verkehrsunfällen reformieren. Ein am Freitag veröffentlichter Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, die Haftung bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen neu zu regeln, den Zugang von Opfern zu Schadensersatz zu erleichtern und die Haftungshöchstgrenzen anzuheben.
Künftig soll es bei der Schadensregulierung keinen Unterschied mehr machen, ob ein Unfallgegner ein eigenes Fahrzeug oder einen Leasingwagen fährt. Nach geltendem Recht können Leasinggesellschaften unter Umständen den vollen Schaden ersetzt verlangen, selbst wenn der Halter des Fahrzeugs den Unfall mitverursacht hat. Nach dem Entwurf soll jeder Beteiligte nur noch entsprechend seines eigenen Verursachungsanteils haften.
Erleichtert werden soll auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, wenn ein Fahrzeug als Tatwaffe eingesetzt wird. Betroffene sollen sich künftig grundsätzlich direkt an den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs wenden können. Bislang hängt die Zuständigkeit unter anderem davon ab, ob Halter und Fahrer identisch sind oder das Fahrzeug gestohlen wurde.
Zudem sollen die Haftungshöchstgrenzen nach dem Straßenverkehrsgesetz erstmals seit 2007 erhöht werden. Vorgesehen sind künftig zehn Millionen Euro für Personenschäden und zwei Millionen Euro für Sachschäden. Parallel dazu sollen die gesetzlichen Mindestversicherungssummen für Kfz-Haftpflichtversicherungen auf 15 Millionen Euro bei Personenschäden, 2,5 Millionen Euro bei Sachschäden und 100.000 Euro bei Vermögensschäden steigen.
Der Gesetzentwurf wurde zur Stellungnahme an Länder und Verbände verschickt. Rückmeldungen können bis zum 30.10.2026 eingereicht werden.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, PM vom 02.10.2026