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17.09.2026

Veganer Likör: Darf weiterhin "Likör ohne Ei" heißen

Ein veganes Spirituosenprodukt darf weiterhin als "Likör ohne Ei" verkauft werden. Unzulässig ist jedoch, das Getränk in der Werbung als Alternative zu Eierlikör zu bezeichnen oder den Begriff "Eierlikör" anderweitig werbend zu verwenden, wíe das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden hat.

Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie hatte gegen die Herstellerin des Produkts geklagt. Er vertrat die Ansicht, bereits die Bezugnahme auf Eier verstoße gegen die EU-Spirituosenverordnung, nach der die Bezeichnung "Eierlikör" Produkten mit Eiergehalt vorbehalten ist. Das Landgericht Kiel hatte die Klage weitgehend abgewiesen. Hiergegen legte der Verband Berufung ein.

Das OLG bestätigte nun, dass die Bezeichnung "Likör ohne Ei" zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts wird damit weder der geschützte Begriff "Eierlikör" verwendet noch unzulässig auf diese Spirituosenkategorie angespielt. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe nicht bereits durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch die konkrete Präsentation des Produkts. Der vegane Likör werde in einer durchsichtigen Flasche vertrieben und erinnere mit seiner gelblichen Farbe sowie seiner cremigen Konsistenz an klassischen Eierlikör. Wäre dagegen ein klarer Likör unter der Bezeichnung "Likör ohne Ei" vermarktet worden, würde laut OLG niemand an Eierlikör denken. Die europäische Spirituosenverordnung erfasse nur Anspielungen, die durch Begriffe, Angaben, Marken, Abbildungen oder andere Kennzeichen hervorgerufen würden. Assoziationen, die allein aus dem Erscheinungsbild des Getränks resultieren, fielen dagegen nicht unter den Schutzbereich der Verordnung.

Anders beurteilte das Gericht die Werbung. Hersteller dürfen den Begriff "Eierlikör" nicht verwenden, wenn das Produkt die gesetzlichen Anforderungen an diese Spirituosenkategorie nicht erfüllt. Das gelte sowohl für Aussagen wie "schmeckt wie Eierlikör" als auch für Formulierungen wie "Alternative zu Eierlikör". Solche Aussagen hätten werbenden Charakter und stellten eine unzulässige Bezugnahme auf die geschützte Bezeichnung dar.

Das OLG änderte das Urteil der Vorinstanz deshalb teilweise ab. Ob der Fall den Bundesgerichtshof beschäftigen wird, ist noch offen. Das OLG ließ die Revision zu, weil die Auslegung der EU-Spirituosenverordnung grundsätzliche Bedeutung habe und höchstrichterlich bislang nicht geklärt sei.

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 16.09.2026, 6 U 49/25