09.09.2026
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mehrere Regelungen in den Reisebedingungen der Kreuzfahrtreederei AIDA Cruises für unwirksam erklärt. Betroffen sind eine pauschale Stornogebühr von 80 Prozent bei Teilstornierungen, die Abwälzung von Quarantänekosten auf Passagiere sowie ein weitreichendes Recht des Kapitäns, Gäste entschädigungslos von Bord zu weisen.
Nach dem Urteil darf AIDA bei der Stornierung eines Mitreisenden nicht unabhängig vom Zeitpunkt der Absage 80 Prozent des anteiligen Reisepreises verlangen und zugleich die verbleibenden Passagiere in eine andere Kabine umbuchen. Das OLG schloss sich nach Angaben des vzbv der Auffassung des Verbandes an, dass die Pauschale den zu erwartenden Schaden des Veranstalters oft übersteigt. Im Fall einer Umbuchung auf eine kleinere Kabine stehe die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine jedenfalls bei Drei- und Vierbettkabinen der erneuten Vermarktung uneingeschränkt zur Verfügung. Das eröffne dem Reiseveranstalter insbesondere nach einer frühen Teilstornierung die Möglichkeit, die frei gewordene Kabine ohne wirtschaftliche Einbußen erneut zu verwerten und daneben die Entschädigungspauschale von 80 Prozent des anteiligen Reispreises gelten zu machen. Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Ebenfalls unzulässig sei eine Klausel, wonach Passagiere sämtliche Mehrkosten einer behördlich angeordneten Quarantäne tragen müssen. Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche Quarantäne einen Reisemangel darstellen; die dadurch entstehenden Mehrkosten dürften nicht pauschal den Reisenden auferlegt werden.
Der vzbv hatte zudem eine Regelung beanstandet, die dem Kapitän eine fristlose und entschädigungslose Kündigung des Reisevertrags ermöglicht hätte. Eine solche Klausel berücksichtige die Interessen der Reisenden nicht ausreichend. Hinsichtlich dieser Klausel hatte AIDA Cruises bereits während des Verfahrens den Unterlassungsanspruch des Verbraucherzentrale Bundesverbands anerkannt.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 07.09.2026 zu Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 23.07.2026, 2 UKl 2/25, nicht rechtskräftig