09.09.2026
Betreiber von Bewertungsportalen müssen Betroffenen nach einem Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung auch solche Unterlagen zugänglich machen, die sie von einem anonymen Bewerter zur Prüfung erhalten haben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen die Löschung einer negativen Bewertung verlangt und bestritten, überhaupt geschäftlichen Kontakt zur Verfasserin gehabt zu haben. Zwar legte die Portalbetreiberin Unterlagen vor, die einen solchen Kontakt belegen sollten. Diese wurden dem betroffenen Unternehmen jedoch nicht zur Verfügung gestellt.
Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, wenn der Portalbetreiber die Prüfung selbst vornimmt und dem Bewerteten lediglich das Ergebnis mitteilt. Vielmehr müsse der Betroffene die Möglichkeit erhalten, die vorgelegten Nachweise selbst zu überprüfen und zur behaupteten Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. Dazu seien die Unterlagen gegebenenfalls anonymisiert herauszugeben.
Unterbleibt dies, könne der Portalbetreiber als so genannter mittelbarer Störer haften und zur Löschung der Bewertung verpflichtet sein.
Im Verfahren hatte die Betreiberin des Bewertungsportals den Geschäftskontakt der Bewertenden ("keine Empfehlung!!!!! Achtung ich warne vor diesem Unternehmen Strafantrag sowie Anwalt ist eingeschaltet") mit dem Unternehmen nachgewiesen, weswegen die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten. Vor dem OLG ging es dann nur noch um die Kostentragung. Das Gericht legte die Kosten der Portalbetreiberin auf. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2026, 16 W 40/26, unanfechtbar