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20.08.2026

Umsatzsteuersatz für veterinärmedizinische Leistungen bleibt

Eine Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf veterinärmedizinische Leistungen ist nach geltendem Unionsrecht nicht zulässig. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/7565) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/7349). Nach Artikel 98 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie könnten ermäßigte Steuersätze nur auf die in deren Anhang III abschließend aufgeführten Lieferungen und Dienstleistungen angewendet werden. Veterinärmedizinische Leistungen seien dort nicht aufgeführt. Eine weitergehende Prüfung einer umsatzsteuerlichen Entlastung habe die Bundesregierung daher nicht vorgenommen. Auch Änderungsoptionen an der Richtlinie habe sie nicht geprüft.

Zu den Umsatzsteuereinnahmen aus veterinärmedizinischen Leistungen und möglichen Mindereinnahmen bei einem Steuersatz von sieben Prozent lägen keine Daten oder Schätzungen vor. Die amtliche Umsatzsteuerstatistik bilde lediglich den Wirtschaftszweig Veterinärwesen ab, nicht einzelne veterinärmedizinische Leistungen.

Mit Blick auf die 2022 novellierte Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) schreibt die Bundesregierung, bei der laufenden Evaluierung würden verschiedene Tierarten, Gebührenpositionen und Kosten berücksichtigt. Die Rolle der Umsatzsteuer habe dabei »keinen besonderen Stellenwert«. Ergebnisse der im Januar vergebenen Studie würden für Ende 2026 erwartet. »Die Bundesregierung wird die Ergebnisse der Studie abwarten und nach Bewertung der Ergebnisse über das weitere Vorgehen entscheiden«, heißt es weiter.

Bundestag, hib-Meldung vom 19.08.2026