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20.08.2026

Kein Anspruch Dritter auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Beamte

In einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg wurde grundlegend klargestellt, dass Dritte keinen Anspruch darauf haben, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten zu erzwingen.

Die Entscheidung über ein Disziplinarverfahren dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, nicht aber dem individuellen Schutzinteresse Außenstehender. Das Disziplinarrecht verfolgt keinen Vergeltungszweck, sondern sichert das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums. Die Normen des Landesdisziplinargesetzes sehen lediglich vor, dass Beamte einen sogenannten Selbstreinigungsantrag stellen können, während Dritte – selbst wenn sie sich als Geschädigte eines Dienstvergehens sehen – von vornherein keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Einleitung eines Verfahrens haben.

Das Gericht führte aus, dass die Antragstellerin keine Antragsbefugnis besitzt, da eine Verletzung eigener Rechte durch das Unterlassen der Verfahrenseinleitung nicht erkennbar ist. Auch eine verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage wurde ausdrücklich verneint. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur effektiven Strafverfolgung ist nicht auf das Disziplinarverfahren übertragbar, da dieses andere Zwecke verfolgt und keine Nebenklagemöglichkeiten bietet. Die Prüfungsmaßstäbe des Verwaltungsgerichts, wie etwa die Beiziehung weiterer Akten oder die Beiladung eines Vereins als Hauptbetroffenen, wurden ebenfalls als nicht entscheidungserheblich eingestuft. Das Disziplinarverfahren wird nach dem Legalitätsprinzip von Amts wegen eingeleitet, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen; Dritte können diesen Prozess nicht initiieren.

Hinsichtlich der Kosten entschied der Senat, dass für ein von einem Dritten angestrengtes Verfahren auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens streitwertabhängige Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben sind. Die speziell für Disziplinarverfahren vorgesehenen moderaten Festgebühren des Gebührenverzeichnisses gelten nur für Verfahren, die sich auf Disziplinarverfügungen oder andere Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz beziehen. Da das Verwaltungsgericht in erster Instanz keinen Streitwert festgesetzt hatte, wurde dieser für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2026, Az.: DL 16 S 442/26