12.08.2026
Die Frage, wie viele angestellte Ärzte eine Arztpraxis beschäftigen darf, wurde vom Finanzgericht Sachsen entschieden. Eine Zahnarztpraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist, bot neben allgemeinen zahnärztlichen Leistungen auch Kinderzahnheilkunde und Kieferorthopädie an. In dieser Praxis arbeiteten die fünf Gesellschafter nicht allein, sondern gemeinsam mit fünf bis sechs angestellten Ärzten. Zusätzlich waren drei bis vier Vorbereitungsassistenzzahnärzte und eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie angestellt. Eine weitere Kieferorthopädin war als freie Mitarbeiterin tätig. Die Praxis umfasste außerdem 53 Beschäftigte in den Bereichen Assistenz, Verwaltung und Anmeldung.
Patienten wurden häufig von mehreren Ärzten behandelt. Bei anspruchsvollen Behandlungsfällen erfolgte zunächst die Untersuchung durch einen Gesellschafter, der dann auch die weitere Behandlung festlegte. Auch bei kieferorthopädischen Behandlungen waren die Inhaber aktiv und tauschten sich regelmäßig mit den Spezialisten aus.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt erstmals die Ansicht, dass die Praxis nicht mehr ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt, sondern auch gewerbliche. Das führte zu Gewerbesteuerbescheiden sowie der Aufforderung, künftig Bilanzen zu erstellen und den Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Das Argument der Behörde war, dass die Gesellschafter zu wenig bei Routinebehandlungen und Untersuchungen mitwirkten und deshalb keine freiberufliche Tätigkeit vorläge. Für freiberufliche Einkünfte sei eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter bei allen Patienten nötig.
Das Finanzgericht widersprach dieser Auffassung und stufte die Einkünfte wieder als freiberuflich ein. Damit entfällt die Gewerbesteuer.
Das entscheidende Ergebnis: Es gibt keine feste Obergrenze für die Zahl der angestellten Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch gewerbliche Einkünfte entstehen – weder für Einzelpraxen noch für Gemeinschaftspraxen. Das Gericht stellte klar, dass Fachkräfte einen Teil der ärztlichen Arbeit übernehmen dürfen, solange die Praxisinhaber aufgrund ihrer Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Es ist also nicht notwendig, dass Gesellschafter jeden Routinefall persönlich behandeln.
Wichtig ist, dass die Praxis so organisiert ist, dass die Gesellschafter durch regelmäßige Besprechungen, ihre Präsenz in der Praxis, die räumliche Nähe und ihre Ansprechbarkeit stets über die laufenden Behandlungen informiert sind.
Für die Frage, wie viele Ärzte angestellt werden dürfen, wurden die berufsrechtlichen Regelungen herangezogen. Nach der Zulassungsverordnung für Zahnärzte kann ein Vertragszahnarzt höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte oder eine entsprechende Anzahl an Teilzeitkräften beschäftigen. Innerhalb dieser Grenze gilt die persönliche Ausübung der Tätigkeit als gewährleistet. In der beschriebenen Gemeinschaftspraxis mit fünf Vertragszahnarztsitzen sind rund fünf weitere Vollzeitzahnärzte angestellt; die Gesellschafter sind in die Behandlungen eingebunden, sodass ihre Eigenverantwortlichkeit besteht und kein Grund für eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt.
Die Anstellung von Vorbereitungsassistenzzahnärzten dient deren Ausbildung und ist für eine spätere Niederlassung als Vertragszahnarzt erforderlich. Weder die Anzahl noch die Anstellung dieser Assistenzärzte führen zu einer Umqualifizierung der Einkünfte. Gleiches gilt für Kieferorthopäden, da diese innerhalb des Zahnmedizinstudiums ausgebildet werden und keine fachfremde Tätigkeit ausüben.
Um die Eigenverantwortlichkeit zu sichern, empfiehlt es sich, schriftlich festzuhalten, dass die Praxisinhaber stets leitend tätig sind. Dies kann im Arbeitsvertrag geregelt werden und hilft dabei, die freiberufliche Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zu belegen.
FG Sachsen, Urteil vom 26.02.2026, Az. 4 K 766/22