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12.08.2026

Sturz bei der Gesundheitsförderung: Kein Arbeitsunfall

Eine Arbeitnehmerin wollte ihre Schulter- und Nackenschmerzen lindern und buchte über das Portal ihres Arbeitgebers eine Massage – angeboten und bezahlt vom Unternehmen, während der regulären Arbeitszeit. Doch beim Betreten des Massageraums rutschte sie auf einer Ölspur aus und verletzte sich am Knie. Der Versuch, das Ereignis als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, scheiterte vor dem Sozialgericht München.

Das Gericht stellte klar: Auch wenn die Massage vom Arbeitgeber angeboten und finanziert wurde und während der Arbeitszeit stattfand, handelt es sich um eine gesundheitsfördernde Maßnahme, die dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sei. Die Teilnahme erfolgte freiwillig und nicht im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht. Obwohl die Klägerin argumentierte, die Massage diene der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und der Prävention von Ausfallzeiten, sah das Gericht keinen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Weiterhin wurde geprüft, ob der Sturz als Wegeunfall oder durch eine besondere Betriebsgefahr versichert sein könnte. Da sich der Unfall innerhalb des Betriebsgebäudes ereignete und der Weg zur Massage nicht im unmittelbaren Betriebsinteresse lag, wurden beide Möglichkeiten ausgeschlossen. Die Gefahr durch das Massageöl war nicht spezifisch mit der Eingliederung in den Betrieb verbunden.

Das SG München entschied: Erholung und Entspannung stehen bei der Massage im Vordergrund – daher eigenwirtschaftliche Interessen. Die Klägerin genießt keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für ihren Sturz auf dem Weg zur Massage, selbst wenn diese im Betrieb und auf Kosten des Arbeitgebers stattfindet. Die Klage wurde abgewiesen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

SG München, Urteil vom 22.07.2026 – S 9 U 498/25