06.08.2026
Wer nach einer Fahrzeugbeschädigung in einer Waschstraße Schadensersatz verlangt, muss nachweisen, dass die Anlage defekt war oder ein Mitarbeiter bei der Einweisung einen Fehler gemacht hat – ansonsten bleibt er auf dem Schaden sitzen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden.
Der Besitzer eines Porsche hatte rund 10.000 Euro Schadensersatz vom Betreiber einer Waschstraße gefordert. Sein Fahrzeug war während des Waschvorgangs aus der Führung geraten und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen.
Nach Anhörung eines Sachverständigen und mehrerer Zeugen konnte das Gericht weder einen technischen Defekt der Anlage noch ein Fehlverhalten der Mitarbeiter feststellen. Vielmehr deuteten die Erkenntnisse darauf hin, dass das Fahrzeug durch eine Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten war. Deswegen wies das Gericht die Schadensersatzklage des Porschefahrers ab.
Es hob für die Beweislastverteilung auf den Unterschied zu Portalwaschanlagen ab: In Waschstraßen bleibe der Fahrer im Fahrzeug und könne den Ablauf beeinflussen. Reagiert er falsch, indem er zum Beispiel das Fahrzeug abbremst oder eine Lenkbewegung macht, könne das Auto aus der Spur springen. Deshalb trage hier grundsätzlich der Kunde die Beweislast für ein Verschulden des Betreibers. Anders sei es dagegen in einer Portalwaschanlage, in der die Wäsche völlig automatisiert und ohne Zutun des Kunden abläuft, nachdem er sein Auto abgestellt hat. Hier sehen die Gerichte den Betreiber in der Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert hat.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 07.04.2026, 7 O 160/25, rechtskräftig