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05.08.2026

Aachen: Kein generelles Plakatierverbot auf Privatgrundstücken

Das in der Aachener Straßenverordnung geregelte Plakatierverbot gilt nicht für private Grundstücke. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen entschieden. Ein Werbeunternehmer, der 2025 für den Aachener Weihnachtscircus plakatierte, hatte sich gegen die Versagung einer Ausnahmegenehmigung sowie die Aufforderung gewehrt, künftig jegliches ordnungswidrige Plakatieren zu unterlassen.

Das Gericht gab den Klagen hinsichtlich des Plakatierverbots auf privaten Flächen teilweise und bezüglich der Ausnahmegenehmigung vollständig statt. Nach Auffassung des Gerichts erfasst das Plakatierverbot in § 5 der Aachener Straßenverordnung nur öffentliche Flächen. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Stadt führte zudem dazu, dass die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft war.

Erfolglos blieb die Klage dagegen für öffentliche Flächen. Hier sei ein Plakatierverbot zulässig, da unkontrolliertes Anbringen von Werbematerial das Stadtbild beeinträchtigen und zu Verschmutzungen führen könne. Darin sieht das VG eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, aufgrund derer die Stadt berechtigt sei, ein entsprechendes Verbot in § 5 Absatz 1 der Aachener Straßenverordnung aufzunehmen.

Gegen die Urteile kann nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 29.07.2026, 6 K 109/26 und 6 K 110/26, nicht rechtskräftig