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05.08.2026

Gewerbliche Wachtelhaltung: Nicht ohne tierschutzrechtliche Erlaubnis

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat den Eilantrag zweier Tierhalter gegen die Untersagung ihrer Wachtelhaltung zurückgewiesen. Die Stadt Essen hatte die Haltung untersagt, weil für den gewerblichen Betrieb mit mehr als 400 Japanischen Wachteln die erforderliche tierschutzrechtliche Erlaubnis fehlt.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich angesichts des schnellen Bestandsausbaus (der Bestand hatte sich in etwa einem halben Jahr verdreifacht), der geplanten Vermarktung von Eiern, eines Betriebskonzepts sowie einer eigens gegründeten GbR um eine gewerbsmäßige Tierhaltung. Wachteln würden dabei als erlaubnispflichtige "exotische Nutztiere" gelten. Wegen ihrer vergleichsweise kurzen Domestikationsdauer sowie ihrer ausgeprägten Schreckhaftigkeit und Aggressivität seien sie Wildtiere – und könnten nicht als domestizierte landwirtschaftliche Nutztiere eingeordnet werden.

Einen offensichtlichen Anspruch auf die erforderliche Erlaubnis sah das Gericht nicht. Es verwies auf Zweifel an der Sachkunde und Zuverlässigkeit der Halter sowie auf Beanstandungen bei den Haltungsbedingungen, darunter unzureichender Witterungs- und Raubtierschutz sowie eine zu hohe Besatzdichte.

Auch die Anordnung, den Bestand aufzulösen, hielt das Gericht für verhältnismäßig. Die Halter müssten selbst für Verkauf, Abgabe oder anderweitige Unterbringung der Tiere sorgen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.07.2026,16 L 3/26, nicht rechtskräftig