04.08.2026
Unternehmen können Vorsteuer aus Beratungsleistungen abziehen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen stehen. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Forderung ihren Entstehungsgrund in einer tatsächlichen oder zumindest beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit hat.
Im Streitfall hatte eine GmbH ein Projekt entwickeln und betreiben sollen. Nachdem der Auftraggeber den langfristigen Betreibervertrag gekündigt hatte, klagte die Gesellschaft erfolgreich auf Schadensersatz. Die für die Klage und Anspruchsdurchsetzung beauftragten Berater stellten Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt verweigerte hierfür den Vorsteuerabzug.
Der BFH folgte jedoch der Vorinstanz und stellte klar: Die Beratungskosten stünden in direktem Zusammenhang mit der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Sie seien daher als allgemeine Unternehmensaufwendungen anzusehen, selbst wenn das Projekt nie realisiert wurde. Maßgeblich sei, dass die Schadensersatzforderung ihren Ursprung in einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit habe.
Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn die beabsichtigte Geschäftstätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde. Das Umsatzsteuerrecht müsse hinsichtlich erfolgreicher und gescheiterter unternehmerischer Vorhaben neutral bleiben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24