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04.08.2026

Rundholz-Kartell: Schadensersatzfrage weiterhin offen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im jahrelangen Streit um die gemeinsame Vermarktung von Rundholz in Baden-Württemberg eine Grundsatzentscheidung getroffen: Er hat das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, das das Land Baden-Württemberg im Grundsatz zu Schadensersatz verpflichtet hatte, aufgehoben. Der Fall des so genannten Rundholz-Kartells muss nun erneut verhandelt werden.

Hintergrund des Verfahrens ist die so genannte gebündelte Rundholzvermarktung durch die baden-württembergische Landesforstverwaltung. Zwischen 1978 und August 2015 vermarktete die baden-württembergische Landesforstverwaltung den überwiegenden Teil des im Land angebotenen Nadelrundholzes. Dabei bündelte sie Holz aus Staatswäldern, Kommunalwäldern und Privatwäldern und bot diese Mengen den Sägewerken gemeinsam zu einheitlichen Preisen an. Grundlage hierfür waren Vereinbarungen mit kommunalen und privaten Waldbesitzern, nach denen die Landesforstverwaltung deren Holz im Rahmen einer zentralen Vermarktung bestmöglich zu Marktpreisen verkaufen sollte. Auf diese Weise trat sie gegenüber den Abnehmern als gemeinsamer Vermarkter eines großen Teils des in Baden-Württemberg verfügbaren Rundholzes auf.

Ein Inkassodienstleister macht für 36 Sägewerksunternehmen geltend, dass diese Praxis gegen europäisches Kartellrecht verstoßen und zu überhöhten Holzpreisen geführt habe. Er fordert mindestens 270 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich hoher Zinsansprüche.

Der BGH stellte nun zwar klar, dass die Klage zulässig ist und dass Land und Kommunen bei der Holzvermarktung als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne gehandelt haben. Auch die gemeinsame Vermarktung könne grundsätzlich als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Beteiligten kartellrechtlich relevant sein.

Nach Auffassung des Kartellsenats hat das OLG bislang nicht ausreichend festgestellt, ob tatsächlich eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung vorlag. Es fehle an konkreten Erkenntnissen über Inhalt, Umfang und wirtschaftliche Auswirkungen der Zusammenarbeit zwischen Landesforstverwaltung und kommunalen Waldbesitzern. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob ohne diese mehr Wettbewerb möglich gewesen wäre, oder es lediglich zu einer Verminderung des Holzangebots auf dem Markt gekommen wäre, weil die kommunalen Waldbesitzer ihr Holz wegen des damit verbundenen Aufwands nicht geschlagen und vermarktet hätten.

Auch beim behaupteten Schaden sieht der BGH erhebliche Lücken. Bislang sei weder ausreichend geklärt, ob die geltend gemachten Holzkäufe tatsächlich in dem behaupteten Umfang stattgefunden haben, noch, ob die gemeinsame Vermarktung tatsächlich zu höheren Preisen und damit zu einem wirtschaftlichen Schaden der Sägewerke geführt habe. Ebenso fehle es an tragfähigen Feststellungen zu einem möglichen Verschulden der Mitarbeiter der Landesforstverwaltung.

Das Verfahren geht nun zurück an das OLG Stuttgart, das die kartellrechtlichen Vorwürfe und die Frage eines möglichen Schadens nun umfassend neu prüfen muss. Der Ausgang der Schadensersatzklage ist damit weiter offen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2026, KZR 11/24 – Rundholz BW