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03.08.2026

Wegen Lehrermangels in NRW: Lehrerin darf nicht nach Ostfriesland wechseln

Eine Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen hat auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen keinen Erfolg mit ihrem Eilantrag auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Das Gericht bestätigt – wie bereits die Vorinstanz – die Ablehnung durch die Bezirksregierung Münster wegen des anhaltenden Lehrermangels im Grundschulbereich.

Die Lehrerin hatte bereits 2024 ein Haus im niedersächsischen Greetsiel gekauft, ihren Wohnsitz dorthin verlegt und ihren Sohn an einer Schule in Ostfriesland angemeldet. Ihr Lebenspartner hat in Niedersachsen bereits eine neue Stelle angetreten. Die Bezirksregierung lehnte die beantragte Freigabe jedoch unter Verweis auf die angespannte Unterrichtsversorgung ab und stellte eine Versetzung frühestens nach zwei Jahren in Aussicht.

Das OVG bestätigte, dass die dienstlichen Interessen des Landes die persönlichen und familiären Belange der Lehrerin überwiegen. Beamte müssten ihren Wohnort grundsätzlich am Dienstort ausrichten, nicht umgekehrt. Auch aus der bereits erfolgten Schulanmeldung des Sohnes könne die Lehrerin keine Ansprüche ableiten, da diese erfolgt sei, obwohl die Versetzung noch nicht genehmigt war.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2026, 6 B 854/26, unanfechtbar