30.07.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für den Anspruch auf Kindergeld bei volljährigen Kindern ein ernsthaftes und nachweisbares Bemühen um einen Ausbildungsplatz erforderlich ist. Bloße Angaben, man habe eine Ausbildung beginnen oder fortsetzen wollen, reichen nicht aus.
Im konkreten Fall hatte ein junger Mann seine Hotelfachausbildung während der Corona-Pandemie abgebrochen, sich anschließend lediglich als arbeitssuchend gemeldet und verschiedene Jobs angenommen. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz oder eine Meldung als ausbildungssuchend konnte er jedoch nicht nachweisen.
Der BFH bestätigte deshalb die Rückforderung des Kindergeldes. Auch die durch die Corona-Pandemie erschwerte Situation entbinde nicht von der Pflicht, die Ausbildungswilligkeit durch objektive Nachweise wie Bewerbungen oder eine Meldung bei der Arbeitsagentur zu belegen. Ohne entsprechende Nachweise bestehe kein Anspruch auf Kindergeld wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2026, III R 20/24