30.07.2026
Ein Münchner muss trotz seines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung weitere Beiträge an seine private Krankenversicherung zahlen. Das Amtsgericht (AG) München verurteilte ihn zur Nachzahlung von rund 603 Euro für das erste Halbjahr 2023.
Der Mann hatte seine private Krankenversicherung im Februar 2022 rückwirkend zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung zum 01.01.2022 gekündigt. Allerdings legte er den erforderlichen Nachweis über die gesetzliche Versicherung trotz entsprechender Aufforderung der privaten Krankenversicherung nicht fristgerecht vor.
Das Gericht entschied, dass die Kündigung deshalb nach § 205 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz unwirksam blieb. Erst im August 2024 reichte der Versicherte die notwendige Bescheinigung ein. Für den streitigen Zeitraum bestand damit weiterhin ein Versicherungsvertrag, sodass die Beiträge – zuletzt im Notlagentarif – zu zahlen seien.
Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2026, 173 C 16441/25, rechtskräftig