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24.07.2026

Auf verbotener Cum-Ex-Struktur basierender Luxemburger Fonds: Muss keinen Schadensersatz für Anleger zahlen

Das Landgericht (LG) München I hat eine Klage gegen eine Bank auf Schadensersatz für Anleger eines Luxemburger Fonds abgewiesen, dem eine verbotene Cum-Ex-Struktur zugrunde lag. Der Streitwert betrug rund 30,4 Millionen Euro.

Die Klägerin hatte sich Ansprüche von 19 Anlegern, die sich durch den Luxemburger Fonds geschädigt fühlten, abtreten lassen. Dem Luxemburger Fonds, bei dem die Anleger investiert hatten, lag eine verbotene Cum-Ex-Struktur zugrunde. Auf Grundlage der abgetretenen Ansprüche nahm die Klägerin eine Bank auf Schadensersatz in Anspruch, die Fremdkapital für die Aktiengeschäfte des Fonds zur Steigerung des Volumens der Geschäfte zur Verfügung gestellt hatte.

Im Streit stand zwischen den Parteien zunächst, ob das LG München I international zuständig ist. Allerdings hatte das Oberlandesgericht München dies in einer rechtskräftigen Entscheidung bereits bejaht. Daran war das LG gebunden.

Die inhaltliche Entscheidung beruht laut LG auf deutschem, Schweizer und luxemburgischem Recht. In der weit überwiegenden Anzahl der abgetretenen Ansprüche scheiterte die Klage schon daran, dass das Gericht keine wirksame Abtretung an die Klägerin gesehen hat. Soweit das Gericht einen wirksamen Übergang etwaiger Ansprüche auf die Klägerin annahm, hat es entschieden, dass denkbare Anspruchsgrundlage nur eine deliktische Haftung der Bank sein könnte. Die Klägerin habe aber nicht nachweisen können, dass die Tatbestandsmerkmale der in Frage kommenden Deliktsnormen erfüllt wurden. Laut LG München I fehlte es insbesondere auch an der erforderlichen Kausalität.

Landgericht München I, PM vom 22.07.2026, 40 O 4474/18, nicht rechtskräftig