27.07.2026
Ist Wasser, das der Unternehmer für die Herstellung eines Getränks – aus ansonsten vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoffen – selbst beschafft, eine bloße Zutat oder sonstige Nebensache? Zur Klärung dieser Frage hat der Bundesfinanzhof die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 21.11.2024 (2 K 458/21) zugelassen.
Wichtig sei die Beantwortung, weil es sich gegebenenfalls bei Wasser um keine Werklieferung nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz handelt.
Zu klären sei auch, ob es für die dabei vorzunehmende Beurteilung auf die Sicht eines durchschnittlichen unternehmerisch tätigen Empfängers, der das so hergestellte Getränk an seine Kunden liefert, oder auf die eines durchschnittlichen – nichtunternehmerischen – Endverbrauchers, der das Getränk konsumiert, ankommt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2026, V B 43/25