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27.07.2026

Nordsee muss warten: Lehrerin scheitert mit Eilantrag auf Versetzung

Eine Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen keinen Erfolg mit ihrem Eilantrag auf Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen. Das Gericht stellt klar, dass Lehrkräfte keinen Anspruch auf eine Versetzung haben, wenn dienstliche Gründe – insbesondere Lehrermangel – entgegenstehen.

Die Lehrerin hatte 2024 ein Haus an der Nordseeküste im Landkreis Aurich gekauft und später ihren Hauptwohnsitz dorthin verlegt. Obwohl ihr bereits zuvor signalisiert worden war, dass wegen der angespannten Personalsituation keine Freigabe zu erwarten sei, meldete sie ihren Sohn an einer Schule in Niedersachsen an. Die Bezirksregierung Münster lehnte den Versetzungsantrag im März 2026 unter Verweis auf den Lehrkräftemangel in Nordrhein-Westfalen ab.

Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar sei das familiäre Zusammenleben grundrechtlich geschützt. Die räumliche Trennung der Familie beruhe jedoch auf einer freiwilligen Entscheidung der Lehrerin und ihres Partners. Wer seinen Lebensmittelpunkt weit entfernt vom Dienstort verlege, könne nicht erwarten, dass der Dienstherr seine Personalplanung daran ausrichte.

Die Richter betonten, Beamte müssten ihren Wohnort grundsätzlich am Dienstort orientieren – nicht umgekehrt. Die von der Lehrerin geschaffenen Fakten, darunter der Hauskauf und die Schulanmeldung ihres Sohnes, begründeten keine unzumutbare Härte und keinen Anspruch auf eine sofortige Versetzung.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Über die eingelegte Beschwerde entscheidet nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.07.2026, 1 L 632/26, nicht rechtskräftig