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27.07.2026

Geschäftliche E-Mails: Können auch ohne vorherige richterliche Genehmigung beschlagnahmt werden

Wettbewerbsbehörden dürfen bei Kartelluntersuchungen geschäftliche E-Mails von Unternehmen auch ohne vorherige richterliche Genehmigung beschlagnahmen. Voraussetzung ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) jedoch, dass das nationale Recht klare Grenzen für solche Eingriffe festlegt und wirksame Schutzmechanismen gegen Missbrauch vorsieht.

Hintergrund sind Ermittlungen der portugiesischen Wettbewerbsbehörde, die E-Mails zwischen Mitarbeitern und Führungskräften beschlagnahmt hatte. Betroffene Unternehmen sahen darin einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit der Kommunikation.

Der EuGH stellte klar, dass auch geschäftliche E-Mails vom Grundrecht auf Achtung der Kommunikation geschützt sind. Eingriffe seien jedoch zulässig, wenn sie gesetzlich geregelt, verhältnismäßig und zur Verfolgung eines legitimen Ziels – wie der Sicherung eines fairen Wettbewerbs – erforderlich seien.

Eine vorherige richterliche Genehmigung sei nach Unionsrecht nicht zwingend. Fehlt sie, müssten jedoch strenge rechtliche Vorgaben sowie eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle bestehen. Die Genehmigung durch die portugiesische Staatsanwaltschaft wertete der EuGH als wichtigen Bestandteil dieser Kontrolle.

Besonders strenge Anforderungen gelten nach seiner Auffassung, wenn Ermittler auf private Smartphones, Computer oder andere Geräte zugreifen, die zugleich beruflich und privat genutzt werden. In solchen Fällen könne wegen des tiefen Eingriffs in die Privatsphäre eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle erforderlich sein.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.07.2026, C-259/23 und C-260/23